Angenommen, ein Witwer W lernt wieder eine Frau F kennen, der er zügig eine stattliche Zuwendung macht. Viele Jahre später heiratet man. Die Ehe endet durch Tod oder wird geschieden und W stirbt kurze Zeit später. Nachlass ist keiner mehr vorhanden. Stehen den Kindern aus erster Ehe Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 BGB zu?
Der BGH stellt ehebedingte Zuwendungen der in § 2325 BGB genannten Schenkung gleich, unabhängig davon, ob eine Einigung über die Unentgeltlichkeit vorliege.[68] Entgeltlich und damit pflichtteilsfest kann eine Zuwendung danach insbesondere sein, wenn sie sich im Rahmen einer nach den konkreten Verhältnissen angemessenen Alterssicherung hält oder sie angemessen langjährige Dienste nachträglich vergütet, die ein Ehegatte dem anderen vor und nach der Eheschließung geleistet hat, wobei noch viele Details strittig sind.[69] Festhalten lässt sich also, dass voreheliche Zuwendungen i.d.R. Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen,[70] es sei denn, die Zuwendung erfolgt entgeltlich.
Sind seit der Leistung des geschenkten Gegenstands 10 Jahre vergangen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt, wobei nach § 2325 Abs. 3 S. 3 BGB bei Schenkungen an den Ehegatten die Frist nicht vor Auflösung der Ehe zu laufen beginnt.
Lässt sich die Regelung nun – über ihren Wortlaut hinaus – so verstehen, dass auch Schenkungen an den späteren Ehepartner von ihr erfasst sind?[71]
Das OLG Zweibrücken bejaht das unter Verweis auf den (angeblichen) Willen des Gesetzgebers.[72] Anders hingegen zu Recht das OLG Düsseldorf und die h.M.[73]: Schon der Wortlaut sei eindeutig, es liege eben keine Schenkung an einen Ehepartner vor. Bei vorehelichen Schenkungen sei eine Benachteiligungsabsicht gerade kein tragendes Motiv, weil die nichteheliche Lebensgemeinschaft jederzeit enden könne. Letztlich wäre dann sogar denkbar, dass eine an sich bereits abgelaufene 10-Jahresfrist durch spätere Eheschließung wieder neu entstehen würde.
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