Denkbar ist auch, dass die voreheliche Zuwendung nicht von einem Partner an den anderen erfolgt, sondern von den Eltern eines Partners an einen oder beide Partner. Zur Vereinfachung soll hierfür der – nicht ganz korrekte – Begriff der Schwiegerelternzuwendung verwendet werden.
Schon die juristische Vita der "echten“ Schwiegerelternschenkung ist höchst wechselhaft. Nach aktuellem Stand sind solche Zuwendungen der Schwiegereltern, die mit Rücksicht auf die Ehe ihres Kindes an das (potenzielle) Schwiegerkind erbracht werden, als Schenkung nach § 516 BGB zu werten. Auch Zuwendungen der Eltern an ihr eigenes Kind sind als Schenkung zu qualifizieren, wenn sie um der Ehe des Kindes Willen erfolgen. Für die Rückgewähr dieser Schenkungen kommen damit zwei Anspruchsgrundlagen in Betracht: einmal der Widerruf nach §§ 527 ff. BGB, einmal der Anspruch aus § 313 BGB. Die (festzustellende!) Geschäftsgrundlage ist hier die Vorstellung der Eltern, die eheliche Lebensgemeinschaft des von ihnen beschenkten Schwiegerkindes mit ihrem Kind werde Bestand haben und ihre Schenkung demgemäß dem eigenen Kind dauerhaft zugute kommen. Die Qualifizierung als Schenkung führt dazu, dass die Zuwendung bei Kind und Schwiegerkind als privilegiertes Anfangsvermögen nach § 1374 Abs. 2 BGB anzusetzen ist. Sie ist (soweit noch vorhanden) auch im Endvermögen zu berücksichtigen und wirkt sich damit zunächst einmal zugewinnausgleichsrechtlich nicht aus. Allerdings ist in der Vermögensbilanz auch der mit Scheitern der Ehe – also vor dem Stichtag Endvermögen – entstehende Rückforderungsanspruch (aus §§ 527 ff. BGB oder § 313 BGB oder § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB) gegenüber dem Schwiegerkind einzustellen (natürlich immer unterstellt, alle jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen liegen vor, wie z.B. die Unzumutbarkeit bei § 313 BGB). Das Endvermögen des Schwiegerkindes würde sinken und das eigene Kind würde so über den Zugewinn den Rückforderungsanspruch hälftig mittragen – ein unbilliges Ergebnis. Das sich dadurch vermeiden lässt, dass die privilegierte schwiegerelterliche Schenkung lediglich in einer um den Rückforderungsanspruch verminderten Höhe in das Anfangsvermögen des Schwiegerkindes eingestellt wird. Denn der Beschenkte hat den zugewendeten Gegenstand nur mit der Belastung erworben, die Schenkung im Falle des späteren Scheiterns der Ehe schuldrechtlich ausgleichen zu müssen. Die Schwiegerelternzuwendung kann in der weiteren Konsequenz dann beim Zugewinn auch völlig unberücksichtigt bleiben."
Nichts anderes gilt für die voreheliche "Schwiegereltern"zuwendung: Der BGH spricht selbst an mehreren Stellen von den potentiellen Schwiegereltern. Zur fehlenden Zugewinnausgleichsrelevanz beim Schwiegerkind heißt es – folgerichtig – sogar wörtlich: "Bei vorehelichen Schenkungen ist dies bereits deshalb der Fall, weil der Schenkungsgegenstand bei Eheschließung, also zum maßgeblichen Stichtag, bereits im Vermögen des Schwiegerkindes vorhanden ist." Voreheliche Schwiegerelternzuwendungen sind daher gleich zu behandeln wie nacheheliche Schwiegerelternzuwendungen, nach dem BGH können sie folglich beim Zugewinn völlig unberücksichtigt bleiben.
Eine neue Nuance hat die Thematik der "Schwieger"elternschenkung dadurch erhalten, dass der X. BGH-Senat als Geschäftsgrundlage nunmehr ansieht, dass die Lebensgemeinschaft für mehr als nur kurze Dauer fortbesteht. "Mehr als nur kurz" könne wie bei § 1579 Nr. 1 BGB verstanden werden, bedeutet also wohl "mehr als 2-3 Jahre". Entfällt diese Geschäftsgrundlage sei keine Vertragsanpassung vorzunehmen, sondern über einen Rücktritt der komplette zugewendete Betrag zurückzuzahlen. Dem begünstigten Partner müsste angesichts dieser "Alles-oder-nichts-Lösung" also geraten werden, das Scheitern der Lebensgemeinschaft so lange hinauszuzögern, bis z.B. 3 Jahre vergangen sind. Dass zuwendende Eltern, deren Kind sich in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft befindet, eine andere für den Zuwendungsempfänger erkennbare Vorstellung von der Dauer dieser Beziehung haben als Eltern eines verheirateten Kindes, erscheint fraglich (wenngleich wegen § 1353 Abs. 1 S. 1 BGB nicht ausgeschlossen). Auch die unterschiedlichen Rechtsfolgen, die beide Konstellationen haben sollen, sind schwer nachvollziehbar. Die Auswirkungen dieser Rechtsprechung auf die hier in Rede stehenden Konstellationen sind noch nicht ganz klar: Gibt es am Stichtag einen Rückforderungsanspruch, wäre dieser, egal in welcher Höhe, sowohl ins Anfangs- wie auch ins Endvermögen in selber Höhe einzustellen, nach BGH kann die Zuwendung dann insgesamt unberücksichtigt bleiben. Dauert die Beziehung nach der Zuwendung aber nicht nur kurz, dürfte man nach der neuen BGH-Rechtsprechung im Endvermögen wohl keinen Rückforderungsanspruch mehr berücksichtigen – im Anfangsvermögen hingegen womöglich schon, wenn die Beziehungsdauer zwischen Zuwendung und Eheschließung nur von kurzer Dauer war.