Vorrangige Rechtsfolge des § 313 Abs. 2 BGB ist es, die Anpassung des Vertrags verlangen zu können. Das bedeutet hier in aller Regel Ausgleich in Geld.
Die Kriterien zur Beurteilung der Unzumutbarkeit sind auch zur Bemessung der Höhe des Ausgleichsanspruchs heranzuziehen. Je unzumutbarer also die Beibehaltung der aktuellen Vermögensverteilung ist, desto höher fällt der Ausgleichsanspruch aus. Dabei kann einerseits auf die allgemeinen Grundsätze zur Bemessung der Höhe des Anspruchs bei ehebedingten Zuwendungen zurückgegriffen werden. Andererseits ist zu fragen, welche Auswirkungen eine fiktive Zugewinnausgleichsberechnung jedenfalls bei späterer Ehe im gesetzlichen Güterstand hat.
1. Höhe des Ausgleichsanspruchs – allgemeine Grundsätze
Besonderes Gewicht haben von den oben unter B) 5) genannten Kriterien folgende:
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Begrenzung durch den Wert der Zuwendung, |
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Begrenzung auf das, was vom Wert der Leistung noch vorhanden ist, |
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Begrenzung durch den güterrechtlichen Halbteilungsgrundsatz (Hälfte des Zuwendungswerts), wohl auch bei späterer Gütertrennungsehe, unklar bei Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft und des Verlöbnisses, |
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Abschlag wegen teilweiser Erreichung der Geschäftsgrundlage – je länger die (nicht)eheliche Lebensgemeinschaft nach der Zuwendung bis zum Scheitern gedauert hat, desto niedriger fällt der Zahlungsanspruch aus, |
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keine Beteiligung an der Wertsteigerung des Zuwendungsgegenstands und an den aus selbigem gezogenen Nutzungen wie z.B. Mieteinnahmen, |
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Begrenzung bei vorehelichen Arbeitsleistungen zusätzlich durch die ersparten Kosten einer fremden Arbeitskraft. |
2. Relevanz des fiktiven Zugewinnausgleichs
In seiner früheren Entscheidung zur vorehelichen Zuwendung führt der BGH aus, es liege kein Grund vor, die Klägerin gegenüber dem gedachten Fall besserzustellen, dass die fraglichen Leistungen erst nach der Eheschließung erbracht worden sind. In diesem Falle unterlägen die dadurch geschaffenen Werte dem Zugewinnausgleich mit der damit einhergehenden grundsätzlich hälftigen Beteiligung beider Ehegatten. Daher sei ein fiktiver Zugewinnausgleich ohne voreheliche Zuwendung zu berechnen. Was sich im Vergleich zum tatsächlichen Zugewinnausgleich an "Mehr" ergebe, sei dann (grundsätzlich) die Höhe des ergänzenden Ausgleichsanspruchs.
Zur Illustration soll auf das eingangs genannte Zahlenbeispiel zurückgekommen werden, nun aber mit der bei der Zugewinnausgleichsberechnung erforderlichen Indexierung. AV ist ...