Mit Blick auf die einzelnen Vorgaben des § 81 Abs. 4 FamFG verwundert dieser Beschluss. In § 81 Abs. 4 FamFG ist vorgesehen, dass einem Dritten die Kosten des Verfahrens auferlegt werden können, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft. In der Literatur wird die Vorschrift des § 81 Abs. 4 FamFG mit § 469 StPO verglichen, wonach einem Anzeigeerstatter die Kosten eines Strafverfahrens auferlegt werden können, wenn er dieses durch eine leichtfertige Anzeige veranlasst hat.
1. Dritter
Als Dritter wird angesehen, wer nicht Beteiligter ist. Dies ist in dem hier beschriebenen Fall unzweifelhaft der Fall, da sowohl die Opferschutzorganisation S. als auch die E.stiftung nicht unmittelbar Verfahrensbeteiligte sind.
2. Veranlassung
Eine Tätigkeit des Gerichts muss von einem Dritten verursacht worden sein. Dabei werden in der Literatur Fälle genannt, in den z.B. Nachbarn, Verwandte durch Anzeigen oder ähnliches un- oder mittelbar das Verfahren verursacht haben oder in einem laufenden Verfahren kostenverursachende Tätigkeiten wie eine Beweisaufnahme verursachen. Dabei müssen sie nicht den Anstoß zum Verfahren gegeben haben, sondern es sei ausreichend, wenn ein Teilstück wie z.B. eine Beweisaufnahme oder das Einholen eines Gutachtens von einem Dritten veranlasst wurde. Zwischen dem Verhalten des Dritten und dem Tätigwerden des Gerichts muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dies dürfte im hiesigen Fall nicht der Fall sein. Es gibt lediglich ein Schreiben der Opferschutzorganisation S., das sich direkt an das Gericht gewendet hat. Es ist in Gerichtsverfahren üblich, dass schriftliche Stellungnahmen von Kita-Leitungen, Beratungsstellen, Ärzten etc. eingereicht werden. Wie diese Berücksichtigung finden, ob z.B. ein Zeuge nochmals mündlich gehört wird oder eine weitergehende Stellungnahme hinzugezogen wird, steht in der Entscheidungsbefugnis des Gerichts. Die Auffassung, dass Dritte kausal die kostenverursachende Tätigkeit einer Beweisaufnahme verursachen, in dem sie schriftlich ihre Auffassung gegenüber dem Gericht darlegen, würde diese zur Herrin des Verfahrens machen, was aber dem Gericht obliegt.
Auch bei einem Blick auf die konkreten Ausführungen des Gerichts ist eine andere Einschätzung nicht möglich. Nach Auffassung des Gerichts hätten die beiden Opferschutzschutzorganisationen S. und E.stiftung "aufgrund ihrer vorverurteilenden Haltung lange Zeit eine sachliche gerichtliche Aufklärung der Vorgänge verhindert". Hier stellt sich die Frage, wie zwei Opferschutzorganisationen in der Lage sein könnten, eine gerichtliche Aufklärung, die ausschließlich dem Gericht obliegt, zu verhindern. Ausweislich der Sachverhaltsdarstellung des Gerichts gab es insbesondere fünf Tätigkeiten der Opferschutzorganisationen: Die Opferschutzorganisation S. hatte eine Diplom-Psychologin beauftragt, sich das Video der kriminalpolizeilichen Vernehmung des Kindes in dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren der Staatsanwalt anzusehen und eine private Stellungnahme abzugeben und übernahm die Kosten hierfür. Die E.stiftung übernahm die Kosten eines Privatgutachtens eines Facharztes für Innere Medizin, Facharzt für Psychotherapeutische Medizin. Die E.stiftung schrieb an eine Jugendamtsmitarbeiterin eine Mail, in der sie auf Basis ihrer Erfahrung ihre Einschätzung mitteilte. Eine Mitarbeiterin von der Opferschutzorganisation S. schrieb eine Mail an die Poststelle des Gerichts, an Jugendamtsmitarbeiter und eine weitere Richterin, in der sie ihrer Sorge Ausdruck verlieh. Es handelt sich somit um zwei Beauftragungen von Privatgutachten und drei Schreiben, die sich an das Jugendamt, das Gericht und eine weitere Richterin richteten. Wie diese Tätigkeiten geeignet sein könnten, die gerichtliche unabhängige Aufklärung zu verhindern, erschließt sich nicht.
Weiter führt das Gericht aus, dass es nicht rechtsstaatlichen Ansprüchen entspräche, "wenn Opferschutzorganisationen einem in Wirklichkeit nicht besorgten, sondern entfremdenden Elternteil einen “Machtapparat' zur Seite stellen, um den Ausgang eines familiengerichtlichen Verfahrens, losgelöst von der Fakten- und Beweislage zu beeinflussen bzw. um eine Eltern-Kind-Entfremdung zu forcieren". Es erschließt sich nicht, wie das Gericht zu der Einschätzung gelangen konnte, dass ein Machtapparat durch die Übernahme von Kosten für zwei Begutachtungen und drei Schreiben von Seiten der Opferschutzorganisationen zur Seite gestellt wurde. Auch gab es keine Loslösung von Fakten. Aber es stellt sich vor allem die Frage, inwieweit ein solche Behauptung die Veranlassung eines Tätigwerdens eines Gerichts begründen könnte, was für § 81 Abs. 4 FamFG Voraussetzung ist.
Das Gericht behauptet zudem, dass das Vorgehen von S. und der E.stiftung einen Angriff auf den Rechtsstaat darstellten, so dass sich die Frage stelle, ob d...