In der Begründung verweist das Gericht darauf, dass es unbillig gewesen wäre, lediglich den Regelverfahrenswert festzusetzen, da das das vorliegende Verfahren überdurchschnittlich aufwendig und besonders zeit- und arbeitsintensiv gewesen sei.
1. Voraussetzungen einer Erhöhung
Der Verfahrenswert in Kindschaftssachen, die die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge betreffen, beträgt nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG a.F. 3.000 EUR. Auch in Verfahren, in denen gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohl gem. § 1666 BGB in Fragen stehen, gilt dieser Verfahrenswert. Das Gericht kann nach § 45 Abs. 3 FamGKG a.F. einen höheren oder niedrigeren Wert festsetzen, wenn der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig erscheint. Nicht jede Abweichung der Umstände des konkreten Einzelfalls vom Durchschnitt ist hierfür ausreichend, sondern es muss eine Abweichung von erheblichem Gewicht sein. Eine solche kann in Betracht kommen, wenn der zu entscheidende Fall von einer durchschnittlichen Konstellation wesentlich abweicht, in dem zum Beispiel der Arbeitsaufwand des Familiengerichts das in durchschnittlichen Kindesgefährdungen übliche Maß aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls deutlich übersteigt. Als Beispiel nennt das KG eine besonders arbeits- oder zeitaufwändige Sachverhaltsaufklärung, mehrere Anhörungstermine und umfangreiche Sachverständigengutachten. Das OLG Frankfurt hält fest, dass bei der Beurteilung des Verfahrenswertes der Ausnahmecharakter des § 45 Abs. 3 FamGKG zu beachten ist sowie der Umstand, dass die Einführung des Festwertes den Zweck der Verfahrensvereinfachung verfolgt habe und eine unangemessen großzügige Handhabung diesen Zweck nivellieren würde. Eine nähere Auseinandersetzung mit den spezifischen Gründen, die den Beschluss besonders arbeits- und zeitintensiv gemacht hätten, ist in dem Kostenfestsetzungsbeschluss nicht enthalten. Der Umstand, dass es sich um einen 186 Seiten starken Beschluss handelt, dürfte für die Annahme einer Abweichung von erheblichem Gewicht nicht ausreichend sein. Beispielsweise hat das OLG Brandenburg die Erhöhung auf 6.000 EUR in einem Fall abgelehnt, da allein die Einholung eines Sachverständigengutachtens, drei stattgefundene Anhörungen und ein Beschluss mit weniger als 200 Seiten die streitwerterhöhende Bedeutung noch nicht begründen könnten.
2. Die konkrete Höhe
Bei der Frage, welcher Wert festzusetzen ist, finden sich in der Literatur Ausführungen dazu, dass eine Gesamtschau aller Umstände anzustellen ist, bei der die Bedeutung der Sache, der Umfang und die Schwierigkeit der Angelegenheit sowie das Interesse und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten zu berücksichtigen sind. Häufig besteht die Erhöhung aus einem Wert zwischen 4.000 und 5.000 EUR. Auch in der Literatur wird darauf hingewiesen, dass sich eine Praxis herausgebildet habe, dass eine Erhöhung auf 4.000 bzw. 5.000 EUR in Betracht zu ziehen ist, da dies eine angemessene Relation zum Festbetrag von 3.000 EUR darstelle und dies die Absicht des Gesetzgebers, das Wertniveau aus sozialpolitischen Gründen und Rücksicht auf das Kindeswohl zu begrenzen, berücksichtige. Beispielsweise wurde eine Verdoppelung von 3.000 auf 6.000 EUR vom OLG Düsseldorf abgelehnt. Selbst wenn die Voraussetzungen einer Erhöhung angenommen werden würden, erscheint die Höhe von 30.000 EUR und damit eine Verzehnfachung des Regelverfahrenswertes als völlig unverhältnismäßig.
3. Zwischenergebnis
Die Voraussetzungen für eine Erhöhung sind hier schon äußerst zweifelshaft. Jedenfalls hat eine Anhebung des Verfahrenswertes um das 10-fache auf 30.000 EUR keinerlei Rückhalt in der Rechtsprechungspraxis und steht außer Verhältnis.