Haben die Eheleute keine Rechtswahl getroffen oder ist diese unwirksam, kommt über den Verweis in Art. 17 Abs. 2 EGBGB subsidiär Art. 8 Rom III-VO zum Zuge und das Scheidungsstatut wird objektiv ermittelt.
Die Vorschrift enthält eine gestufte Anknüpfungsleiter, die zunächst in lit. a) das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der Eheleute zum Zeitpunkt der Einleitung des Privatscheidungsverfahrens (vgl. Art. 17 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB) zur Anwendung beruft. Hatten zu diesem Zeitpunkt beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat, in dem sie die Privatscheidung durchgeführt haben und dessen Rechtsordnung diese Möglichkeit dann in der Regel auch vorsieht, ist die Scheidung also meist wirksam. Hatten sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt dagegen in Deutschland, hat dies zur Folge, dass deutsches Scheidungsrecht und damit § 1564 S. 1 BGB gilt und die Privatscheidung in jedem Fall unwirksam ist. Die objektive Anknüpfung kann also zu einschneidenden Ergebnissen führen. Denn wenn deutsche Gerichte oder Behörden mit der Wirksamkeit einer ausländischen Scheidung befasst sind, haben die Ehegatten nicht selten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Hatten die Ehegatten zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat, ist nach Art. 8 lit. b) Rom III-VO das Recht des Staates des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts anzuwenden, falls dieser nicht vor mehr als einem Jahr endete und einer der Ehegatten dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Fehlt es auch daran, beruft Art. 8 lit. c) Rom III-VO das Recht der gemeinsamen Staatsbürgerschaft zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens zur Anwendung. Ist keine dieser Voraussetzungen erfüllt, erklärt Art. 8 lit. d) Rom III-VO als Auffangregel eigentlich das Recht des angerufenen Gerichts für anwendbar. Über die Modifikation des Art. 17 Abs. 2 Nr. 4 EGBGB tritt an dessen Stelle jedoch das Recht desjenigen Staates, mit dem die Ehegatten im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens auf andere Weise am engsten verbunden sind, was im Einzelfall von der mit der Anerkennung befassten Stelle zu beurteilen ist. Kriterien können etwa soziale Bindungen, ein gemeinsamer einfacher Aufenthalt oder der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt über die Jahresgrenze des Art. 8 lit. b) Rom III-VO hinaus sein.