OLG Hamburg, Beschl. v. 25.6.2021 – 2 UF 14/21
Endet die Verfahrensstandsschaft des betreuenden Elternteils gemäß § 1629 Abs. 3 BGB durch rechtskräftige Scheidung, Änderung des Obhutsverhältnisses oder Sorgerechts oder durch Volljährigkeit des Kindes, kann der Schuldner dies im Wege der Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO geltend machen.
Autor: Gabriele Ey, Vorsitzende Richterin am OLG a.D., Bonn
FF 5/2022, S. 215 - 217
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