Die Ansprüche auf Auskunft über Einkommen und Vermögen (Unterhalt), über Anfangs-, End- und Trennungsvermögen (Zugewinnausgleich) sind das tägliche Brot des Familienrechtlers. Seltener befasst ist er mit dem aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB hergeleiteten Anspruch auf Auskunft über vermögensrechtliche Belange, der einen Schwerpunkt der vorliegenden Entscheidung darstellt. Streitgegenständlich war ein von der Ehefrau geltend gemachter Anspruch auf vorzeitige Beendigung der Zugewinngemeinschaft gestützt auf § 1385 Nr. 4 BGB, die beharrliche und grundlose Weigerung, über den Bestand des Vermögens zu unterrichten. Der BGH hatte bereits im Jahre 2014 entschieden, dass der Anspruch auf vorzeitigen Zugewinnausgleich oder auf vorzeitige Beendigung der Zugewinngemeinschaft nicht auf die Nichterfüllung des güterrechtlichen Anspruchs auf Erteilung einer Auskunft über das Trennungsvermögen nach § 1379 Abs. 2 BGB gestützt werden könne.[1] Dies voraussetzend konzentriert er sich nun auf den Anspruch der Eheleute, sich wechselseitig grob über das vorhandene Vermögen, die beiderseitigen Einkünfte und auch geplante Vermögensdispositionen zu unterrichten. Diesen leitet die Rechtsprechung seit jeher aus der in § 1353 Abs. 2 BGB normierten Verpflichtung der Eheleute zur ehelichen Lebensgemeinschaft ab.[2] Damit sind die Grenzen des Unterrichtungsanspruchs aufgezeigt: Der Anspruch auf Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft endet bereits nach dem Wortlaut des § 1353 Abs. 2 BGB, wenn die Ehe der Beteiligten gescheitert ist. Besteht der Herstellungsanspruch nicht mehr, entfällt, so der BGH, auch der Unterrichtungsanspruch. Denn dieser diene nicht der Vorbereitung einer güterrechtlichen Auseinandersetzung, sondern knüpfe an die eheliche Lebensgemeinschaft an und solle die notwendigen Auskünfte über Einkommen und Vermögen gerade dem Ehegatten ermöglichen, der an der Ehe festhalten wolle, der die eheliche Lebensgemeinschaft gerade nicht ablehne (Rn 11). Mit dieser Aussage rückt die im Tatsächlichen liegende Problematik des zu entscheidenden Sachverhalts in den Mittelpunkt, nämlich die Frage, ob die Ehe der Beteiligten – wie vom Ehemann behauptet – gescheitert war. Das Oberlandesgericht hatte dies verneint, den Unterrichtungsanspruch und folgerichtig auch den Anspruch auf vorzeitigen Zugewinnausgleich bejaht, weil die Eheleute zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich und Aufhebung der Zugewinngemeinschaft bei Gericht einging, noch nicht ein Jahr getrennt lebten. Es hat der Vorschrift des § 1566 Abs. 1 BGB den Schutz des ehelichen Bandes bis zu dem – unstreitig nicht vorliegenden – Ablauf des Trennungsjahres entnommen und ein schutzwürdiges Unterrichtungsinteresse desjenigen Ehegatten bejaht, der die Ehe für gescheitert hält, aber wegen des fehlenden Ablaufs des Trennungsjahres noch nicht geschieden werden kann.[3] Tatsächliche Feststellungen zum Scheitern der Ehe hat es folgerichtig nicht getroffen. Dem ist der BGH insgesamt nicht gefolgt. Er sieht den scheidungswilligen Ehegatten durch den Anspruch auf Auskunft über das Trennungsvermögen als ausreichend geschützt an und stellt daher allein auf das tatsächliche Scheitern der Ehe ab. Dieses ist unabhängig von der Dauer des Getrenntlebens, was – worauf der BGH ausdrücklich hinweist – der Vorschrift des § 1565 Abs. 2 BGB zu entnehmen ist. Letztere macht im Übrigen auch den Unterschied zwischen dem Scheitern und der Scheidbarkeit einer Ehe deutlich: Im Sinne des § 1565 Abs. 1 BGB gescheitert kann eine Ehe bereits vor Ablauf des Trennungsjahres sein, geschieden werden kann diese gescheiterte Ehe aber erst dann, wenn die zusätzlichen Voraussetzungen des § 1565 Abs. 2 BGB vorliegen.

Das Scheitern der Ehe ist zur Abwehr des Herstellungs- und Unterrichtungsanspruchs positiv feststellen, und zwar – so der BGH – vom Tatrichter im Wege einer Prognose unter Würdigung aller Umstände. Die Vermutungswirkung des § 1566 Abs. 1 BGB findet keine Anwendung, und zwar auch nicht, falls, anders als in dem zu entscheidenden Fall, das Trennungsjahr abgelaufen ist. Denn das beiderseitige Einvernehmen mit der Scheidung fehlt, wenn ein Ehegatte die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft verlangt[4] und daher auch, wenn er den vom Bestand der Ehe abhängigen Unterrichtungsanspruch geltend macht.

§ 1353 Abs. 2 BGB formuliert das Scheitern der Ehe als Ausnahme zu dem grundsätzlich gegebenen Anspruch auf Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft, als Einwand, so dass die vom BGH festgestellte Verteilung der Darlegungs- und Beweislast (Rn 18) zwingend erscheint: Die tatsächlichen Umstände, aus denen das Scheitern der Ehe herzuleiten sind, hat derjenige vorzutragen und zu beweisen, der die Unterrichtung schuldet und sich gegen diese wehrt.

Abschließend ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Beteiligten lebten bereits seit Mai 2021 drei Jahre getrennt. Dieses machte den Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft weder von vornherein unbegründet, da allein die Verhältnisse zum Z...

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