Gründe: I. [1] Die Klägerin macht gegen den Beklagten, der mit Frau Rechtsanwältin … zur Ausübung seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt in einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (mbB) zusammengeschlossen ist, aus einem Anwaltsvertrag im Zusammenhang mit ihrer Vertretung in einem Rechtsstreit gegen die … (Im folgenden GmbH genannt) vor dem Landgericht Erfurt und in einem anschließenden Berufungsverfahren beim Thüringer Oberlandesgericht Schadensersatzansprüche geltend.
[2] Dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Erfurt war beim Amtsgericht – Familiengericht – Kirchheim ein Versorgungsausgleichsverfahren der Klägerin gegen ihren seit dem 25.6.2012 geschiedenen Ehemann [im Folgenden auch Ehemann] vorausgegangen, wobei das Amtsgericht durch Beschl. v. 11.9.2015 u.a. festgestellt hat, dass im Wege der internen Teilung zulasten des Anrechts des Ehemanns bei der GmbH zugunsten der Klägerin ein Anrecht i.H.v. 360,86 EUR monatlich nach Maßgabe der Regelung des Versorgungsvertrages vom 1.7.2005 und der Pfändungsvereinbarung zwischen der GmbH und dem Ehemann als Bestandteil der Pensionszulage übertragen wird und das Anrecht durch Begründung eines erstrangigen Pfandrechts der Klägerin an den Ansprüchen des Versorgungsträgers gegenüber der Rückdeckungsversicherung bei der Nürnberger Lebensversicherung AG entsprechend der Pfändungsvereinbarung zwischen der GmbH und dem Ehemann als Bestandteil der Pensionszusage zur Höhe des Kapitalwertes von 38.365,80 EUR zu sichern ist.
[3] In der Folgezeit beauftragte die Klägerin den Beklagten mit der Umsetzung des Beschlusses des Amtsgerichts, nachdem sich die GmbH geweigert hatte, die angeordnete internen Teilung vorzunehmen.
[4] Mit einer für die Klägerin beim Landgericht Erfurt unter dem Az. 2 O 1178/17 gegen die GmbH erhobenen Klage, wobei im Rubrum der Klage als Prozessbevollmächtigte der Beklagte und die Rechtsanwältin … angeführt sind, hat der Beklagte beantragt, die GmbH zu verurteilen, 1. an die Klägerin 721,36 EUR nebst Zinsen und 2. künftig an die Klägerin ab dem 1.4.2017 jeweils am ersten des Monats 360,86 EUR zu zahlen sowie 3.zugunsten der Klägerin ein erstrangiges Pfandrecht gegenüber der Rückdeckungsversicherung bei der Nürnberger Lebensversicherung AG entsprechend der Pfändungsvereinbarung zwischen der GmbH und dem Ehemann als Bestand seiner Pensionszusage in Höhe eines Kapitalwertes von 38.365,30 EUR zu begründen
[5] Im Laufe dieses Rechtsstreits stellte sich heraus das die Nürnberger Lebensversicherung AG auf der Basis der zwischen ihr und der GmbH im Jahr 2005 getroffenen Vereinbarung bereits am 17.2.2015 der GmbH eine einmalige Kapitalabfindung angeboten und diese das Kapitalwahlrecht bis zum 1.4.2015 auch ausgeübt hat, und zwar im Hinblick darauf, dass der Ehemann bereits selbst in den Ruhestand getreten und bei der GmbH mit der Folge ausgeschieden war, dass sich sein Anwartschaftsrecht aus der Versorgungszusage in ein Bezugsrecht umgewandelt hatte.
[6] Durch Urt. v. 18.9.2018 hat das Landgericht Erfurt die GmbH verurteilt, an die Klägerin 963,51 EUR nebst Zinsen und ab dem 1.4.2017 jeweils am ersten eines Monats 321,17 EUR monatlich zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der GmbH zu 28,9 % und der Klägerin zu 71,1 % auferlegt. Außerdem hat das Landgericht Erfurt eine von der GmbH erhobene Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht Erfurt im Wesentlichen angeführt, der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der monatlichen Rente ergebe sich aus der Versorgungszusage der GmbH gegenüber dem Ehemann vom 12.10.2005, wobei das hierdurch begründete Anrecht des Ehemanns durch den rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts vom 11.9.2015 auf die Klägerin übergegangen sei, und dieser Beschluss bindende Gestaltungswirkung für den vom Landgericht Erfurt zu entscheidenden Rechtsstreit zwischen der Klägerin und der am Versorgungsausgleichsverfahren beteiligten GmbH entfalte. Für die Höhe der vorgezogenen betrieblichen Versorgungsleistung sei § 2 Abs. 2 der Versorgungszusage vom 12.10.2005 maßgeblich, wonach sich die Altersrente für die gesamte Laufzeit für jeden Monat des vorzeitigen Bezuges um 0,5 % ermäßigen, soweit der Anspruchsberechtigte vor dem 65. Lebensjahr vorgezogene Altersrente in Anspruch nehme. Die Klägerin erhalte seit dem 1.1.2017 eine Rente für besonders langjährig Beschäftigte, vollende aber erst im Oktober 2018 ihr 65. Lebensjahr, sodass eine Kürzung für 22 Monate, mithin i.H.v. 11 % vorzunehmen sei und sich ausgehend von dem durch Beschluss des Amtsgerichts übertragenen Anrecht i.H.v. 360,86 EUR ein monatlicher Anspruch i.H.v. 321,17 EUR errechne. Dabei habe die Klägerin die vorzeitige Inanspruchnahme der Rente konkludent mit Schreiben vom 31.1.2017 beantragt, indem sie die Beklagte zur Zahlung einer monatlichen Rente i.H.v. 360,86 EUR aufgefordert habe. Dagegen habe die Klägerin keinen Anspruch auf Einräumung eines erstrangigen Pfandrechts zu ihren Gunsten gegenüber der Rückdeckungsversiche...