OLG Düsseldorf, Beschl. v. 8.12.2022 – 3 WF 100/22

Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für ein Abänderungsverfahren kann nicht wegen Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung nach §§ 114 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 ZPO, 76 Abs. 1 FamFG zurückgewiesen werden, wenn der Antragsteller in einem vorangegangenen vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger keine Einwendungen gegen seine Unterhaltsverpflichtung gemäß § 252 Abs. 4 FamFG vorgebracht hat (Anschluss an OLG Stuttgart, Beschl. v. 29.5.2021 – 11 WF 171/20).

OLG Hamm, Beschl. v. 29.11.2022 – 13 WF 171/22

Im Verfahrenskostenhilfeverfahren können derzeit die Fahrtkosten anstelle mit einer Pauschale von 5,20 EUR je Entfernungskilometer pro Monat auch mit den Kilometerpauschalen nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien je gefahrenen Kilometer berechnet werden.

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