1 Morgengabe
OLG Celle, Beschl. v. 24.1.2023 – 17 WF 8/23
1. Die wirtschaftliche Überforderung des Ehemannes durch eine versprochene Morgengabe gebietet nicht deren Korrektur nach dem deutschen ordre public.
2. Die Begründung deutschen Unterhalts- und Scheidungsstatuts während der Ehe kann eine Anpassung des Morgengabeversprechens nach § 313 BGB gebieten, soweit sich die Durchsetzung des Versprechens nach deutschem Recht richtet.
3. Die zur islamischen Scheidung abgegebene Erklärung, auf die Morgengabe zu verzichten, lässt den Anspruch darauf erlöschen.
2 Trennungsunterhalt
OLG Brandenburg, Beschl. v. 16.9.2022 – 13 UF 14/22
1. Die Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs ist nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) zu beurteilen und eine Anpassung hat unter größtmöglicher Wahrung der vertraglichen Maßstäbe und Wertungen zu erfolgen. Sind die Grundlagen der Unterhaltsvereinbarung nicht festgestellt und auch durch Auslegung oder auf sonstige Weise nicht feststellbar, besteht bereits kein hinreichender Ansatz für eine Anpassung an die veränderten Umstände.
2. Derjenige, der einen Anpassungsanspruch aus § 313 Abs. 1, 2 BGB erhebt, muss nachweisen, dass bestimmte Umstände zur gemeinsamen Geschäftsgrundlage geworden sind und dass diese Umstände entweder von Anfang an nicht gegeben waren oder sich später schwerwiegend verändert haben.
3. Wird geltend gemacht, Grundlage des zum Trennungsunterhalt abgeschlossenen Vergleichs sei ein von beiden Seiten zügig zu betreibendes Scheidungsverfahren gewesen, ist dies aber weder dem Wortlaut des Vergleichs noch dem Protokoll der Sitzung, in der der Vergleich geschlossen wurde, zu entnehmen und wird es von der Gegenseite in Abrede gestellt, so bedarf es dezidierten Vortrags zum Inhalt einer solchen angeblich zur Geschäftsgrundlage gemachten beidseitigen Vorstellung zum vorausgesetzten Ablauf des Scheidungsverfahrens. Dabei ist auch Vortrag dazu erforderlich, was die Beteiligten vereinbart hätten, wäre ihnen bei Vergleichsabschluss bekannt gewesen, dass das Scheidungsverfahren außergewöhnlich lange dauert, insbesondere welche genaueren Umstände in diesem Zusammenhang relevant sein sollten und ob diese auch einen vollständigen Wegfall der Zahlungsverpflichtung zur Folge gehabt hätten.
4. Auf die Länge des Scheidungsverfahrens von insgesamt 2½ Jahren kann sich der Antragsteller dann nicht berufen, wenn diese vor allem in seinem Verantwortungsbereich begründet ist. Dies gilt auch, wenn die Ehe nur 3,8 Jahre dauert, die Ehegatten nur kurze Zeit zusammengelebt haben und der Antragsteller bereits seit 36 Monaten Trennungsunterhalt gezahlt hat.
(red. LS)
3 Kindesunterhalt
OLG Brandenburg, Beschl. v. 8.11.2022 – 13 UF 24/21
1. In Fällen des paritätischen Wechselmodells ist kein Elternteil befugt, in alleiniger Vertretung des Kindes dessen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil geltend zu machen, da eine alleinige Obhut i.S.d. § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB nicht besteht. Als Vertreter des Kindes ist vielmehr ein Ergänzungspfleger zu bestellen.
2. Die Kosten eines privaten Schulbesuchs sind unterhaltsrechtlich als Mehrbedarf zu qualifizieren. Mehrbedarf ist der Teil des Lebensbedarfs, der regelmäßig während eines längeren Zeitraums anfällt und das Übliche derart übersteigt, dass er beim Kindesunterhalt mit den Tabellensätzen nicht oder nicht vollständig erfasst werden kann, andererseits aber kalkulierbar ist.
3. Der Antrag auf Zahlung von Mehrbedarf ist als Leistungsantrag neben der bestehenden Titulierung des Tabellenunterhalts zulässig, weil der Barunterhalts- bedarf des Kindes auch bei günstigen Einkommensverhältnissen von vornherein nicht den Betreuungs- und Erziehungsbedarf des Kindes erfasst, hierfür vielmehr zusätzliche Mittel zu veranschlagen sind.
4. Die Frage der Notwendigkeit des Besuchs einer Privatschule stellt nicht, wenn der Antragsgegner mit der Unterzeichnung des Schulvertrages dem Besuch vorbehaltlos zugestimmt.
5. Am Mehrbedarf muss sich grundsätzlich auch der Elternteil beteiligen, der ein minderjähriges Kind betreut und dadurch regelmäßig nach § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB seine Unterhaltspflicht erfüllen würde, wenn er über Einkünfte verfügt, insbesondere, wenn er erwerbstätig ist oder ihn eine Erwerbsobliegenheit trifft. Insofern haften die Eltern nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB nicht als Gesamtschuldner, sondern anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen (vgl. BGH FamRZ 2022, 1366).
6. Die Haftungsverteilung folgt den Grundsätzen für die Berechnung der Haftungsanteile des Volljährigenunterhalts. Vor der Gegenüberstellung der jeweiligen Einkommen ist bei jedem Elternteil ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts abzuziehen (BGH FamRZ 2013, 1563 Rn 12, m.w.N.). Bei der Berechnung der jeweiligen Haftungsanteile ist zu beachten, dass das Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils bei der Ermittlung der vergleichbaren Einkünfte im Rahmen der Haftungsanteilsberechnung vorab um den geschuldeten Barunterhalt zu bereinigen ist.
(red. LS)
4 Zugewinnausgleich
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.9.2022 – 12 W 12/22
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