ZPO § 85 Abs. 2 § 130d § 233 § 236, FamFG § 113 Abs. 1 S. 2
Leitsatz
1. Wird ein Wiedereinsetzungsantrag auf einen vorübergehenden Funktionsausfall eines Computers gestützt, bedarf es näherer Darlegungen zur Art des Defekts und seiner Behebung (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 17.5.2004 – II ZB 22/03, NJW 2004, 2525).
2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn nach den glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit offenbleibt, dass die Fristversäumung von dem Beteiligten bzw. seinem Verfahrensbevollmächtigten verschuldet war (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 6.4.2011 – XII ZB 701/10, NJW 2011, 1972).
BGH, Beschl. v. 1.3.2023 – XII ZB 228/22 (OLG Rostock, AG Neubrandenburg)
1 Aus den Gründen
Gründe: I. [1] Das antragstellende Land verlangt vom Antragsgegner Zahlung von Kindesunterhalt aus übergegangenem Recht wegen geleisteter Unterhaltsvorschusszahlungen. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner antragsgemäß zur Zahlung verpflichtet. Gegen den ihm am 25.10.2021 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner form- und fristgemäß Beschwerde eingelegt.
[2] Auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht die Frist zur Begründung der Beschwerde bis einschließlich 27.1.2022 verlängert. Die Beschwerdebegründung des Antragsgegners ist am 28.2022 um 0:03 Uhr per besonderem elektronischen Anwaltspostfach beim Oberlandesgericht eingegangen.
[3] Nachdem der Antragsgegner auf die Unzulässigkeit seiner Beschwerde wegen des verspäteten Eingangs der Beschwerdebegründung hingewiesen worden ist, hat er wegen der versäumten Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
[4] Zur Begründung hat er vorgetragen, sein Verfahrensbevollmächtigter habe die Beschwerdebegründung nicht fristgerecht einreichen können, weil die verwendete Computertechnik am Tage des Fristablaufes von 23:54 Uhr bis 23:58 Uhr nicht mehr funktioniert habe. Sein Verfahrensbevollmächtigter habe gegen 23:50 Uhr die PDF-Datei mit der Beschwerdebegründung über die Weboberfläche des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs hochladen und an das Oberlandesgericht digital übermitteln wollen. Dabei sei es zu einem nicht mehr nachvollziehbaren Problem mit dem verwendeten Laptop gekommen, sodass die Beschwerdebegründung erst nach Neustart des Computers habe übersandt werden können. Der IT-Berater seines Verfahrensbevollmächtigten, den dieser am Tage nach dem Fristablauf zu Rate gezogen habe, habe festgestellt, dass der verwendete Laptop bereits am Tage des Fristendes um 23:20 Uhr begonnen habe, Fehlermeldungen aufzuzeichnen. Er habe die aufgezeichneten Fehler aber nicht benennen können. Die Aufzeichnung der Warnungen hätte mit dem Neustart des Gerätes um 23:54 Uhr geendet. Der Ausfall der Computerhardware sei für seinen Verfahrensbevollmächtigten nicht vorhersehbar gewesen.
[5] Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Beschwerde verworfen. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit der Rechtsbeschwerde.
II. [6] Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
[7] Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 113 Abs. 1 S. 2, 117 Abs. 1 S. 4 und Abs. 5 FamFG i.V.m. §§ 238 Abs. 2 S. 1, 522 Abs. 1 S. 4, 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt den Antragsgegner weder in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) noch in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip).
[8] 1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung Folgendes ausgeführt: Die Beschwerdebegründungfrist sei nicht eingehalten, weil der Beschwerdebegründungsschriftsatz erst nach Ablauf der bis 27.1.2022 verlängerten Begründungsfrist beim Oberlandesgericht eingegangen sei.
[9] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist könne dem Antragsgegner nicht gewährt werden. Der Antragsgegner habe nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass seinen Verfahrensbevollmächtigten kein Verschulden treffe. Die Möglichkeit, dass ein Fehler in der Bedienung des Programms vorgelegen habe oder Wartungsdefizite der Hard- und Software ursächlich gewesen seien, die der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners verschuldet habe, sei ebenso wahrscheinlich, wie das vom Antragsgegner behauptete spontane Auftreten eines Hardwarefehlers, der sich nach etwa 30 Minuten ohne weitere Maßnahmen von selbst behoben habe. Es bestehe somit keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass den Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners kein Verschulden treffe. Der Antragsgegner habe in der Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages selbst angegeben, dass auch der die IT-Technik der Kanzlei des Verfahrensb...