1. Da ein gegen den ernsthaften Widerstand des Kindes erzwungener Umgang durch die Erfahrung der Missachtung der eigenen Persönlichkeit unter Umständen mehr Schaden verursachen als Nutzen bringt, kann auch ein beeinflusster Kindeswille beachtlich sein, wenn er Ausdruck echter und damit schützenswerter Bindungen ist.
2. Soweit das bei einem Elternteil lebende Kind den Umgang mit dem nichtsorgeberechtigten Elternteil verweigert, ist es Aufgabe der Gerichte, die Gründe für diese Einstellung zu ermitteln und sie in ihre Entscheidung einzubeziehen.
3. Auch bei wiederholter Anordnung eines Umgangsausschlusses bedarf es bezogen auf den jeweiligen Entscheidungszeitpunkt ausreichender Feststellungen zur drohenden Kindeswohlgefährdung nach konkreter Art, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit. Die für einen lang andauernden Umgangsausschluss geltenden Anforderungen können nicht durch wiederholte, zeitlich aneinander anschließende Ausschlusszeiträume umgangen werden.
4. Ein vollständiger Ausschluss des Umgangs muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen.
5. Ist der entgegenstehende Kindeswille für eine (fortbestehende) Kindeswohlgefährdung maßgeblich, legten die aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG folgenden Anforderungen an die Verfahrensgestaltung und das einschlägige Fachrecht eine erneute Kindesanhörung nahe. Ein Verzicht auf eine erneute persönliche Anhörung kommt lediglich dann in Betracht, wenn seit der letzten Anhörung nicht viel Zeit vergangen ist, von einer erneuten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind und ein Hinweis an die Beteiligten über den geplanten Verzicht und über die vorgesehene Verwertung der bisherigen Erkenntnisse erfolgt ist.
(red. LS)
1. Der strenge Maßstab des Art. 6 Abs. 3 GG für die Trennung eines Kindes von seinen Eltern findet auch Anwendung, wenn der Sorgerechtsentzug eine bereits bestehende Fremdunterbringung aufrechterhält, mit der die Eltern einverstanden sind oder wenn einem Vormund die Rechtsmacht eingeräumt wird, ein Kind, das weiter bei einem Elternteil lebt, dort herauszunehmen, auch wenn der bestellte Vormund dies nicht beabsichtigt.
2. Es fehlt an konkreten Feststellungen zu einer drohenden Kindeswohlgefährdung der fremduntergebrachten Tochter, wenn das Fachgericht sich darauf beschränkt, auf eine "deutliche Parentifizierung" und das Zurückstellen der eigenen Bedürfnisse zur Entlastung des "Familiensystems" hinzuweisen, wenn nach den im Übrigen zu der Person der Tochter getroffenen Feststellungen von einer besonders positiven Entwicklung der Tochter auszugehen ist, die sich als charakterstark, sehr fröhlich und offen, furchtlos und pfiffig zeige, über eine ausgeprägte Intelligenz verfüge, sich durch Wissbegierde auszeichne und über einen großen Wortschatz und hohe Kommunikationsfähigkeiten verfüge sowie eine erhebliche Resilienz aufweise.
3. Die vollständige Entziehung des Sorgerechts ist zur Verhinderung einer Kindeswohlgefährdung bzw. Überwindung bereits eingetretenen Schäden nicht geeignet, wenn als Ursache der Gefährdung oder Schädigung der Kinder allein auf den Hochkonflikt zwischen den Eltern verwiesen und lediglich die Erwartung geäußert wird, bei einem vollständigen Sorgerechtsausschluss würden die Eltern ihren Konflikt nicht mehr auf Kosten der Kinder austragen. Abgesehen davon, dass auch der Teilentzug der elterlichen Sorge der Mutter den Vater nicht veranlasst hat, der Mutter die Verantwortung nicht mehr zuzuschreiben, stellt die Einsetzung eines Vormundes kein geeignetes Mittel dar, wenn dieser keine weitreichenden Maßnahmen ergreifen will als solche, zu denen die Eltern ohnehin bereit sind.
4. Halten alle fachlich Beteiligten eine stationäre Behandlung der Kinder an sich für erforderlich, muss das Fachgericht bei der Eignung des Sorgerechtsentzugs näher prüfen, inwieweit die fachlich als erforderlich eingeschätzte Therapie auch gegen den Willen der Kinder durchgesetzt werden kann, und sich dabei auch weiteren jugendpsychiatrischen bzw. jedenfalls psychotherapeutischen Sachverstandes bedienen. Im Rahmen einer erforderlichen Gesamtbetrachtung ist zu prüfen, ob sich die Situation der Kinder auch unter Berücksichtigung der mit Sorgerechtsentscheidung verbundenen Folgen (Verbleib bei der Mutter oder Trennung von Eltern und Kind) insgesamt verbessert.
(red. LS)
1. Das Absehen von Kinderschutzmaßnahmen durch das Familiengericht stellt keinen unmittelbaren Eingriff in die elterliche Sorge dar und begründet daher keine Beschwerdeberechtigung des sorgeberechtigten Elternteils, der derartige Maßnahmen angeregt hat.
2. § 1666 BGB gibt dem Familiengericht lediglich eine Eingriffsbefugnis für Kinderschutzmaßnahmen, begründet jedoch kein Elternrecht hierauf.
1. Die Überprüfung einer Kinderschutzmaßnahme nach § 166 Abs. 2 FamFG stellt ein (formloses) Vorp...