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FF 05/2024, Schenkungen mit Rückfallklausel: kluge Vorsorge oder riskante Gestaltung?

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I. Ausgangslage

Bei der Beratung über Immobilienübertragungen durch Schenkung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge von Eltern an ihre Kinder ist es häufig der Wunsch der Eltern, dass die Eltern die übertragene Immobilie zurückfordern können, wenn zu Lebzeiten der Eltern die Ehe des beschenkten Kindes geschieden wird und die Immobilie nicht vom Zugewinnausgleich der Kinder ausgenommen wird. Die Eltern wollen in solchen Fällen sicherstellen, dass die Immobilie nicht verwertet werden muss, um den Zugewinnausgleichsanspruch zu erfüllen mit der Folge, dass die Immobilie in fremde Hände fallen könnte.

II. Rückforderungsklausel bei Schenkungen

Eine solche Rückforderungsklausel lässt sich bei Schenkungen wirksam vereinbaren, und zwar entweder so, dass ein solcher Rückübertragungsanspruch quasi automatisch entsteht oder aber von einer Erklärung der Eltern abhängt. Andere vertraglich relevante Rückforderungsgründe sind häufig zum Beispiel die Insolvenz des Beschenkten, der Tod des Beschenkten zu Lebzeiten des Schenkers oder die Geschäftsunfähigkeit des Beschenkten. Aus dem Gesetz können sich Rückforderungsanspruch ergeben, etwa bei Verarmung des Schenkers, schweren Verfehlungen gegen den Schenker oder bei grobem Undank.

III. Wertermittlung der Immobilie bei Rückübertragung

Ist nun ein solcher Rückforderungsanspruch für den Fall der Scheidung wirksam vereinbart, fällt die Immobilie an die Eltern zurück bzw. können die Eltern verlangen, dass ihnen die Immobilie zurück übertragen wird. Problematisch können aber die Folgen der Schenkung bzw. der Rückforderung beim Zugewinnausgleich des beschenkten Kindes im Scheidungsfalle sein.

Grundsätzlich nämlich ist der Wert des Anspruchs auf Eigentumsrückübertragung der Eltern im Anfangsvermögen des Beschenkten als Belastung in gleicher Höhe anzusetzen, wie der Wert des übertragenen Grundbesitzes; beides steht einander daher bei Schenkung wertneutral geg...

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