Eine Sonderregelung gilt insbesondere für die Stiefkindadoption beziehungsweise die Adoption eines Kindes des Partners bei eheähnlichem Zusammenleben gemäß Art. 178 Nr. 2 (1) Cc.
Die internationale Adoption ist in einem eigenen Gesetz aus dem Jahre 2007 geregelt, das durch Gesetz 26/2015 vom 28.7.2015 grundlegend reformiert wurde. Denn letzteres reformierte nicht nur das Recht der internationalen Adoption, sondern auch das nationale spanische Adoptionsrecht und führte in Art. 178 Nr. 4 Cc erstmals die offene Adoption ("adopción abierta") ein.
Die offene Adoption nach dem neuen Art. 178 Nr. 4 Cc regelt "Beziehungen", insbesondere ein eventuelles Umgangsrecht von Mitgliedern der Herkunftsfamilie mit dem Kind trotz Volladoption. Minderjährige über 12 Jahre müssen der offenen Adoption zustimmen. Gleiches gilt für Minderjährige unter 12 Jahren, falls diese bereits über die erforderliche Reife verfügen. Im Übrigen müssen Kinder unter 12 Jahren in jedem Fall angehört werden, falls eine Anhörung mit Rücksicht auf das Alter des Kindes überhaupt in Betracht kommt. Vor jeder Adoption muss in Spanien die Geeignetheit der Annehmenden für eine Adoption durch die Minderjährigenschutzbehörde förmlich festgestellt werden (Art. 176 Cc). Art. 178 Nr. 4 letzter Abs. Cc verlangt, dass diese förmliche Feststellung auch eine Aussage darüber enthalten muss, ob die Annehmenden bereit sind, ein Kind im Wege einer offenen Adoption anzunehmen. Ist das nicht der Fall, kommt eine Adoption zwar in Betracht, aber gerade nicht die offene Adoption.
Als Konsequenzen der Adoption sind zu unterstreichen: Es entsteht eine wechselseitige Unterhaltsverpflichtung. Das unverheiratete Adoptionskind erhält den Namen des Adoptierenden. Das Adoptivkind erhält zudem das volle Erbrecht insbesondere auch Pflichtteilsansprüche nach dem Tod des Adoptierenden. Erbschaftsteuerlich wird der Adoptierte in Deutschland dem leiblichen Kind gleichgestellt. Das spanische Erbschaftsteuerrecht akzeptiert die deutsche Adoption: Nach Art. 20, Nr. 2a LDS (Ley de sucesiones = spanisches Erbschaftsteuergesetz) werden Adoptionskinder leiblichen Kindern steuerrechtlich gleichgestellt.
Die deutsche Auslandsvertretung rät bei Auslandsadoptionen: Für den Nachweis der Wirksamkeit einer von einem Gericht (oder sonstiger Stelle) im Ausland ausgesprochenen Adoption für den deutschen Rechtsbereich wird die Durchführung eines Anerkennungs- und Wirkungsfeststellungsverfahren vor einem deutschen Familiengericht möglichst im näheren zeitlichen Zusammenhang mit der ausländischen Adoption empfohlen.