1. Volladoption
Eine Umwandlung nach § 3 AdWirkG ist grundsätzlich zwar nicht erforderlich, jedoch möglich, da die rechtlichen Wirkungen der im Ausland ausgesprochenen Adoption nicht mit einer nach deutschem Sachrecht ausgesprochenen Adoption identisch sein müssen. Die Frage der Umwandlung stellt sich jedoch bei einer Volladoption nach ausländischem Recht praktisch nur in den Fällen, in denen das deutsche Namensrecht zur Anwendung kommen soll.
2. Starke Adoption
Der Umwandlungsausspruch nach § 3 Abs. 2 AdWirkG ermöglicht auch bei Adoptionen mit starken Wirkungen hinsichtlich der rechtlichen Wirkungen der Adoption einen sogenannten Statutenwechsel ins deutsche Recht. Statutenwechsel ins deutsche Recht bedeutet, dass statt dem ausländischen nunmehr das deutsche Sachrecht zur Anwendung kommt und sich die rechtlichen Wirkungen der Adoption nach deutschen Sachvorschriften, also den §§ 1754 ff. BGB richten. Dies kann bedeutsam sein in Fällen, in denen beispielsweise das ausländische Recht zwar die Verwandtschaftsverhältnisse des Kindes zu seiner Ursprungsfamilie gelöst, jedoch neue verwandtschaftliche Beziehungen nur zu den Annehmenden, aber nicht zu deren Verwandten begründet hat.
Durch die Umwandlung wird die Rechtslage für in Deutschland lebende Familien bzw. im Ausland lebende deutsche Familien vereinfacht, da sich die rechtliche Stellung des Kindes nach der Umwandlung insgesamt nach deutschem Sachrecht richtet. Beispiel: Eine Adoption wird nach guineischem Recht ausgesprochen und in Deutschland wird die Anerkennung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AdWirkG festgestellt. In Artikel 385 des guineischen Gesetzes wird der völlige Beziehungsabbruch des Adoptivkindes zur leiblichen Familie normiert. Nach Artikel 386 sind die Verwandten in aufsteigender Linie an die Adoptionswirkungen nur dann gebunden, wenn sie der Adoption zugestimmt haben. Die Eltern der Adoptiveltern haben der Adoption nicht ausdrücklich zugestimmt. Daher entfaltet die guineische "adoption parfaite" allein die Wirkungen einer Adoption mit so genannten starken Wirkungen. Die Adoptiveltern haben neben dem guineischen Adoptivkind ein weiteres, aber leibliches Kind und sterben vor den vermögenden Großeltern. Nach deren Tod weigert sich das Nachlassgericht, dem Adoptivkind einen Erbschein auszustellen, weil es nach anwendbarem guineischem Recht mangels deren Zustimmung nicht von den Großeltern erbt. Das leibliche Kind erbt als einziger Verwandter der Großeltern allein. Wenn es nach § 3 Abs. 2 AdWirkG zu einem Statutenwechsel gekommen wäre, würden das Adoptivkind und das leibliche Kind zu gleichen Teilen erben.
3. Schwache Adoption
Wenn die ausländische Adoptionsentscheidung der Adoption lediglich schwache Wirkung beimisst, kann die Adoption nach § 3 Abs. 1 AdWirkG in eine Volladoption umgewandelt werden. Der gerichtliche Umwandlungsausspruch bewirkt, dass sich die Adoptionswirkungen nach deutschem Sachrecht richten.