BGB § 1684 Abs. 1 § 1697a Abs. 1
Leitsatz
Praktiziert der Vater aufgrund einer notariellen Umgangsvereinbarung einen erweiterten Umgang mit seinen Kindern, der auch dazu dient, die hauptbetreuende Mutter der Kinder zu entlasten, so ist es ihm unter Praktikabilitätsgesichtspunkten zumutbar, in einzelnen Fällen die Kinder während des Umgangs durch Dritte – etwa durch seine neue Ehefrau – betreuen zu lassen.
(red. LS)
OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.1.2024 – 9 UF 744/23 (AG Fürth)
1 Aus den Gründen
Gründe: [1] Der Antragsgegner wendet sich gegen eine Umgangsregelung.
I. [2] Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind die leiblichen Eltern der betroffenen Kinder A, geboren … 2009, und B, geboren … 2012. Die Eltern haben sich 2016 getrennt und sind seit 9.11.2018 rechtskräftig geschieden. Die Kinder leben seit der Trennung bei der Mutter. In einer notariellen Scheidungsvereinbarung vom 8.11.2017 haben die Eltern festgelegt, dass das Umgangsrecht des Vaters mit den Kindern flexibel nach Absprache der Eltern erfolgen soll. Die Kinder sollen sich etwa zu 1/3 beim Vater und zu 2/3 bei der Mutter aufhalten. Beide Elternteile haben unregelmäßige Arbeitszeiten. Die Antragstellerin arbeitet als Purserin bei der L … mit einer zweidrittel Stelle, der Antragsgegner als Pilot in Vollzeit bei T … . Der Antragsgegner ist wieder verheiratet und lebt mit seiner Frau und deren 12-jähriger Tochter zusammen. Die betroffenen Kinder und die Tochter der Ehefrau des Antragsgegners besuchen dasselbe Gymnasium in Fürth.
[3] Mit Anwaltsschreiben vom 1.6.2023 hat die Antragstellerin beantragt, den Umgang nunmehr gerichtlich zu regeln, da die flexiblen Absprachen mit dem Antragsgegner nicht mehr funktionierten. Der Umgang solle daher 14-tägig im Zeitraum von Donnerstag nach Schulschluss bis Montag vor Schulbeginn erfolgen und zudem an 2 Tagen nach flexibler Absprache. Die Übergaben sollten flexibel nach dem Flugplan der Antragstellerin erfolgen. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Eine starre Regelung sei nicht möglich. Die Antragstellerin sei aufgrund ihrer Teilzeit flexibel und könne mehr betreuen.
[3] Mit Beschl. v. 27.7.2023 hat das Amtsgericht Fürth den Umgang Vater – Kinder dahingehend geregelt, dass dieser 14-tägig donnerstags nach Schulschluss bis Montag vor Schulbeginn stattfindet. Es hat zudem eine Ferienregelung getroffen. Der Beschluss wurde dem Antragsgegnervertreter am 31.7.2023 zugestellt. Mit Anwaltsschreiben vom 30.8.2023, eingegangen beim Erstgericht am selben Tag, hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt. Mit dieser wendet er sich gegen die Wochenendumgänge. Die Regelung der Ferienumgänge wird mit der Beschwerde nicht angegriffen. Der Antragsgegner hat zuletzt in der mündlichen Verhandlung beantragt, dass die Wochenendumgänge mit den beiden Kindern jeweils nur in der ersten Kalenderwoche eines jeden Monats jeweils von Freitag nach Schulschluss bis Sonntagabend des gleichen Wochenendes stattfinden.
[4] Der Antragsgegner trägt vor, dass eine starre Regelung, wie von der Antragstellerin gewünscht, für ihn nicht praktikabel sei. Sein Arbeitgeber nehme auf den Antragsgegner keine Rücksicht. Eine Klage gegen den Arbeitgeber sei ihm nicht zumutbar. Er könne lediglich einmal im Monat 3 Tage im Block freinehmen. Sein Arbeitgeber habe es abgelehnt, ihm zweimal im Monat 5 Tage am Stück freizugeben. Eine Fremdbetreuung der Kinder während der Umgangszeiten sei widersinnig.
[5] Die Antragstellerin hat ausgeführt, dass die Umgangsregelung des Erstgerichts seitdem faktisch so durchgeführt werde und funktioniere. Für ein Umgangswochenende müsse der Antragsgegner auch nur maximal 2 × 3 Tage Freizeit beantragen, was machbar wäre. Auch die Antragstellerin sei an ein Schichtmodell gebunden. Der Antragsgegner sei wieder verheiratet und könne auch insbesondere für die Abende Donnerstag auf Freitag und Sonntag auf Montag eine Fremdbetreuung organisieren.
[6] Beide Kinder haben in ihrer persönlichen Anhörung angegeben, dass der Umgang wie er derzeit praktiziert werde in Ordnung sei. Daran solle nichts geändert werden. Zwar sei ihr Vater während der Umgangszeiten nicht immer durchgehend zu Hause. Dies sei jedoch unproblematisch. Sie hätten ein gutes Verhältnis zur neuen Ehefrau des Antragsgegners und zu deren Tochter. Beide Kinder hätten im Haus des Vaters ein eigenes Zimmer und besuchen von dort aus freitags und montags die Schule zusammen mit ihrer Stiefschwester.
[7] Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die eingereichten Schriftsätze und den genannten Beschluss Bezug genommen.
II. [8] Die Beschwerde ist gemäß § 58 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie wurde insbesondere innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist gemäß § 63 Abs. 1 FamFG eingelegt.
[9] Die Beschwerde ist nicht begründet.
[10] Gemäß § 1684 Abs. 1 BGB hat jedes Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Jeder Elternteil ist zum Umgang mit den Kindern verpflichtet und berechtigt. Gemäß § 1684 Abs. 3 S. 1 BGB kann das Familiengericht über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden. Gem...