Anmerkung

Bei der Entscheidung handelt es sich um einen Prozesskostenhilfebeschluss, der allerdings so exakt begründet ist, dass er einem Urteil gleichkommt. Die Entscheidung halte ich für außerordentlich wichtig, weil es durchaus ähnliche Fälle geben dürfte, die nach der Neuregelung mit einem Antrag auf Herabsetzung bzw. Befristung des nachehelichen Unterhalts nach § 1578b n.F. BGB zu tun haben.

Im vorliegenden Fall ist die Ehe mit 27 Jahren sehr lang gewesen. Die geschiedene Ehefrau ist ungelernte Arbeiterin (man könnte auch ersetzen Nur-Hausfrau). Sie hat zeitweise als ungelernte Kraft in einer Gärtnerei und dann in einem Wäschereigeschäft gearbeitet (Heißmangel) und dann nach der Ehe zeitweise im Minijob als Putzfrau.

Das Gericht stellt zunächst fest, dass ehebedingte Nachteile durch die Erwerbsbiographie der Frau nicht entstanden sind. Sie war ungelernte Kraft vor der Ehe und ist es nach der Ehe immer noch.

Allerdings hat sie keinerlei Erwerbsbemühungen dargelegt, die notwendig sind. Insofern wird ein fiktives Einkommen zugrunde gelegt, das sich auf 860,00 EUR beläuft unter Berücksichtigung von berufsbedingten Aufwendungen.

Im Einzelnen wird dargelegt, dass sie außerdem einen Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt hat, der sich auf 32,00 EUR bezieht. Der angemessene Bedarf liegt bei 1.000,00 EUR.

Bei Aufnahme einer Vollzeittätigkeit würde ein Betrag von 860,00 EUR den Unterhaltsbedarf decken, so dass eine Lücke besteht von140,00 EUR

+ Altersvorsorge   32,00 EUR

ergibt172,00 EUR.

Die Herabsetzung auf diesen Betrag ist allerdings entsprechend dem § 1578b n.F. BGB erst in rund drei Jahren vorzunehmen und dann keine zeitliche Befristung des Unterhalts über diesen Zeitraum hinaus.

Insofern ist die Übergangsfrist oder Schonfrist m.E. auch angemessen. Der Unterhaltsbetrag ist zwar nicht allzu hoch, allerdings fällt die ungelernte Ehefrau nicht völlig aus dem Unterhaltsanspruch heraus.

(Vgl. im Übrigen Palandt/Brudermüller, Nachtrag zur 67. Aufl. 2008, zu § 1578b BGB Rn 15 f. und Viefhues/Mleczko, Das neue Unterhaltsrecht, 2. Aufl. 2008, Rn 367 f.)

Klaus Schnitzler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht, Euskirchen

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