Tatbestand: Die Parteien streiten noch um Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs zur Zahlung nachehelichen Ehegattenunterhalts, Abänderung einer Jugendamtsurkunde über den Unterhaltsanspruch der Beklagten zu 3 sowie um Rückzahlung überzahlten Unterhalts einschließlich der Kosten der Zwangsvollstreckung.
Der Kläger und die Beklagte zu 1 sind geschiedene Eheleute. Aus ihrer Ehe sind die am 9.11.1993 geborene Beklagte zu 2 und die am 29.7.1986 geborene Beklagte zu 3 hervorgegangen. Die Kinder leben noch bei ihrer Mutter.
Am 9.7.1999 schlossen der Kläger und die Beklagte zu 1 einen gerichtlichen Vergleich, worin sich der Kläger zur Zahlung monatlichen Trennungsunterhalts und – für den Fall der Scheidung – monatlichen nachehelichen Unterhalts in Höhe von 754 DM verpflichtete. Dabei gingen sie davon aus, dass der Kläger für die Beklagte zu 2 monatlich 522 DM und für die Beklagte zu 3 monatlich 618 DM jeweils abzüglich hälftigen Kindergeldes als Kindesunterhalt zahlt. Sie waren sich weiter darüber einig, dass die Beklagte zu 1 bis einschließlich Juli 2003 monatlich 1.000 DM netto anrechnungsfrei hinzuverdienen durfte und dass für diesen Zeitraum unmaßgeblich sein sollte, ob die Beklagte zu 1 in einer neuen Partnerschaft lebte. Für die Zeit ab August 2003 sollten sie hieran nicht mehr gebunden sein.
Der Kläger ist seit Juni 2000 wieder verheiratet. Aus dieser Ehe ist am 11.7.2001 eine weitere Tochter hervorgegangen. Der Kläger wohnt mit seiner neuen Ehefrau und seiner jüngsten Tochter mietfrei in einem Haus der neuen Ehefrau.
Mit Vergleich vom 6.2.2002 änderten der Kläger und die Beklagte zu 1 den Unterhaltsvergleich vom 9.7.1999 ab. Der nacheheliche Unterhalt wurde auf monatlich 333 EUR herabgesetzt; im Übrigen sollte es bei der Grundlage des Vergleichs vom 9.7.1999 verbleiben.
Mit Jugendamtsurkunden vom 27.2.2002 erkannte der Kläger seine Unterhaltspflicht gegenüber den Beklagten zu 2 und 3 in Höhe von 107 % des Regelbetrags der jeweiligen Altersstufe an.
Für die Zeit bis einschließlich Januar 2005 wurden auf den nachehelichen Unterhalt der Beklagten zu 1 monatlich 333 EUR beigetrieben. Ab Februar 2005 zahlte der Kläger an die Beklagten monatlich 568 EUR, wovon nach den Feststellungen des Berufungsgerichts 249 EUR auf den Unterhaltsanspruch der Beklagten zu 2, 219 EUR auf den Unterhaltsanspruch der Beklagten zu 3 und 100 EUR auf den Unterhaltsanspruch der Beklagten zu 1 entfielen. Darüber hinaus hinterlegte der Kläger auf die Unterhaltsansprüche der Beklagten bei deren Prozessbevollmächtigten monatlich 287 EUR.
Mit der Klage hat der Kläger zuletzt den Wegfall seiner nachehelichen Unterhaltspflicht, eine Herabsetzung seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Beklagten zu 3 auf monatlich 219 EUR, die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung von Unterhaltszahlungen für die Zeit von August bis Oktober 2004 durch die Beklagte zu 2, Rückzahlung beigetriebenen nachehelichen Unterhalts und Kindesunterhalts sowie Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung verlangt.
Das AG hat der Klage insoweit stattgegeben, als es den nachehelichen Unterhalt aus dem Vergleich vom 6.2.2002 für die Zeit ab August 2004 auf monatlich 237 EUR herabgesetzt, die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 2 aus der Jugendamtsurkunde für die Zeit von August bis Oktober 2004 für unzulässig erklärt und die Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber der Beklagten zu 3 für die Zeit ab Februar 2005 auf monatlich 219 EUR herabgesetzt hat. Außerdem hat es die Beklagten verurteilt, Unterhalt an den Kläger zurückzuzahlen, und zwar die Beklagte zu 1 in Höhe beigetriebener 96 EUR monatlich seit dem 22.10.2004, die Beklagte zu 2 in Höhe von insgesamt 747 EUR für die Zeit von August bis Oktober 2004 und die Beklagte zu 3 in Höhe beigetriebener 54 EUR monatlich für die Zeit ab Februar 2005. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Auf die Berufungen der Parteien hat das OLG das angefochtene Urteil abgeändert. Es hat die Unterhaltspflicht des Klägers aus dem Vergleich vom 6.2.2002 weiter herabgesetzt, und zwar zuletzt für die Zeit ab November 2005 auf monatlich 135 EUR. Auf die Berufung der Beklagten zu 3 hat es die Jugendamtsurkunde vom 27.2.2002 lediglich insoweit abgeändert, dass der Kläger ihr für die Zeit von Februar 2005 bis Juni 2005 monatlich 219 EUR und für die Zeit ab Juli 2005 monatlich 228 EUR schuldet. Ferner hat es die Verurteilung zur Rückzahlung überzahlten Unterhalts abgeändert und allein die Beklagte zu 1 verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 17.11.2004 bis zum 31.1.2005 insgesamt 351,47 EUR zurückzuzahlen. Den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung durch die Beklagte zu 2 hat es unverändert bestehen lassen. Im Übrigen hat auch das OLG die Klage abgewiesen.
Dagegen richtet sich die – vom OLG zugelassene – Revision des Klägers, mit der er weiterhin den Wegfall des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt, eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten zu 3 auf den vom AG ausgesprochenen Betrag und eine Verurteilung der Beklagten als ...