Aus den Gründen: Die Revision ist begründet. Sie führt in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Das Berufungsgericht hat von dem unterhaltsrelevanten Einkommen des Beklagten zunächst dessen Barunterhalt für die beiden Kinder abgesetzt. Von dem Unterhaltsbedarf des volljährigen Sohnes C sei dessen um ausbildungsbedingte Mehrkosten reduzierte Ausbildungsvergütung abzuziehen. Für den weiteren – inzwischen ebenfalls volljährigen – Sohn S seien die im Unterhaltsrechtsstreit begehrten Unterhaltszahlungen abzusetzen, da sich rechnerisch unabhängig davon, ob das Kindergeld beim Volljährigenunterhalt nur zur Hälfte oder in voller Höhe in Abzug zu bringen sei, ein höherer Tabellenbetrag ergebe. Dem Beklagten sei außerdem ein Wohnvorteil zuzurechnen, bei dessen Bemessung nach der Rspr. des Bundesgerichtshofs auf die tatsächlichen Gegebenheiten nach der Übertragung des ideellen Miteigentumsanteils der Klägerin auf den Beklagten abzustellen sei. Von dem vollen Wohnvorteil des Beklagten seien auch die Belastungen aus dem Erwerb des Miteigentumsanteils abzusetzen. Um eine einseitige Vermögensbildung zulasten der Klägerin zu vermeiden, müssten die Tilgungsanteile der Darlehensbelastung allerdings unberücksichtigt bleiben. Jedenfalls in diesem Fall gebe es keinen Grund, von diesem an sich "ehernen bisherigen Grundsatz" abzuweichen. Die Klägerin partizipiere insoweit nicht mehr an der einseitigen Vermögensbildung durch den Beklagten. Denn beide Parteien hätten mit Abschluss und Vollzug des notariellen Vertrages die endgültige Trennung eingeleitet und die Scheidung auch und vor allem in güterrechtlicher Sicht vorbereitet. Eine Teilhabe des einen Ehepartners am Vermögen des anderen sei mit der Vereinbarung ausdrücklich ausgeschlossen worden. Im Wege der hier gebotenen wertenden Betrachtung könne es nicht gebilligt werden, die Klägerin diese einseitige Vermögensbildung im Wege einer Bedarfsreduzierung mitfinanzieren zu lassen. Damit verschöbe sich das Gefälle der Nutzungsvorteile, welche während des Zusammenlebens gleichmäßig bei beiden Ehepartnern gelegen hätten, eindeutig und einseitig zulasten der Klägerin. Eine eindeutig unwirtschaftliche Vorgehensweise scheide nur dann aus, wenn die Tilgungsanteile insgesamt außer Betracht bleiben. Im Hinblick auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse bestehe auch kein Anlass, die Tilgungsanteile als zusätzliche Altersvorsorge zu berücksichtigen.
Die Klägerin sei angesichts ihres Alters von 50 Jahren und der 15-jährigen "Familienpause" auch mit einer vollschichtigen Tätigkeit nicht in der Lage, ein höheres Einkommen zu erzielen, als sie gegenwärtig aus ihrer Teilzeittätigkeit erhalte. Allerdings sei ihr nach einer Übergangszeit, die nach Volljährigkeit des jüngsten Sohns Ende August 2005 ende, eine Nebentätigkeit zumutbar. Daraus könne sie bei zehn Wochenstunden und einem Stundenlohn von 6 EUR ein zusätzliches Einkommen in Höhe von monatlich netto 260 EUR erzielen. Der auf Grund des Ehevertrages an die Klägerin geleistete Betrag in Höhe von 75.000 EUR entfalle mit einem Teilbetrag von 7.500 EUR auf den Zugewinnausgleich. Dieser Teilbetrag sei in Höhe von 2.500 EUR finanziert worden, weswegen die daraus erzielbaren Zinsen nicht eheprägend und deswegen in vollem Umfang auf den sonstigen Unterhaltsbedarf anzurechnen seien. Zinsen aus dem Restbetrag seien hingegen als eheprägendes Einkommen mit monatlich 181,98 EUR zu berücksichtigen.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
II. Die Bemessung der beiderseitigen unterhaltsrelevanten Einkünfte steht mit der Rspr. des Senats nicht im Einklang.
1. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht dem bereinigten Erwerbseinkommen des Beklagten in Höhe von 3.256,49 EUR die Gebrauchsvorteile (§ 100 BGB) für die Nutzung des gesamten Reihenhauses hinzugerechnet und davon – vorbehaltlich einer zusätzlichen Altersvorsorge – lediglich die Zinsleistungen für die zur Finanzierung aufgenommenen Kredite abgesetzt. Nach ständiger Rspr. des Senats ist der Wert solcher Nutzungsvorteile den sonstigen Einkünften der Parteien hinzuzurechnen, soweit er die unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Belastungen übersteigt (Senatsurt. v. 28.3.2007 – XII ZR 21/05 – FamRZ 2007, 879, 880 m.w.N.).
a) Zutreffend und im Einklang mit der Rspr. des Senats hat das Berufungsgericht auf Seiten des Beklagten den Wohnwert des gesamten Reihenhauses berücksichtigt, weil er bereits zu Beginn der Trennungszeit den ideellen Miteigentumsanteil der Klägerin erworben hatte.
Zwar entfallen die Vorteile der mietfreien Nutzung der Ehewohnung, wenn diese im Zusammenhang mit der Scheidung veräußert wird. An ihre Stelle treten aber die Vorteile, die die Ehegatten in Form von Zinseinkünften aus dem Erlös ihrer Miteigentumsanteile ziehen oder ziehen könnten. Das gilt im Grundsatz auch dann, wenn die Ehewohnung nicht an Dritte veräußert wird, sondern ein Ehegatte s...