(v. l. n. r.) RAin Rakete-Dombek, Richterin des BVerfG Dr. Hohmann-Dennhardt, RA Schnitzler, Prof. Dr. Brudermüller

(v. l. n. r.) RiOLG Dr. Klinkhammer, Prof. Dr. Wellenhofer, RAin Arendt-Rojahn, RA Dr. Grandel

Entsprechend dem Leitthema des deutschen Anwaltstages "Die Anwaltschaft auf der Seite der Freiheit" (vgl. die Rede von Rechtsanwalt Kilger, Präsident des DAV, AnwBl 2008, 407, und den nachlesenswerten Festvortrag von Professor Dr. Hassemer, scheidender Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts "Die Anwaltschaft und die Freiheit", AnwBl 2008, 413 ff.) hatte die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht den Titel gewählt "Freiheit der Lebensformen im Lichte des Artikel 6 GG".

Moderiert wurde die vierstündige Veranstaltung souverän von Rechtsanwalt Dr. Grandel, Augsburg (GfA).

Der Freitagnachmittag wurde eröffnet mit einem Vortrag von Frau Professor Dr. Wellenhofer, Universität Frankfurt, "Gesetzliche Regelung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft?".

Wellenhofer erläuterte auf Grund der zunehmenden Zahlen, warum es sinnvoll sein könnte, die nichteheliche Lebensgemeinschaft in ein Gesetzeskorsett zu stecken, obwohl die Mitglieder dieser nichtehelichen Lebensgemeinschaft sich gerade nicht binden wollen.

Hier steht ja nicht nur die Möglichkeit offen, einen notariellen Vertrag abzuschließen, sondern auch eine Ehe einzugehen und dann die entsprechenden gesetzlichen Schutzmechanismen in Anspruch nehmen zu können.

Tendenziell sprach sich Frau Wellenhofer für eine gesetzliche Regelung aus, was bei einigen Teilnehmern der gut besuchten Veranstaltung erheblichen Widerspruch nach sich zog.

Unstreitig scheint dieses Thema auf Tagungen in diesem Jahr weiter problematisiert zu werden: So beschäftigt sich auch der Deutsche Juristentag in Erfurt Ende September 2008 im Rahmen der Ausgangsfrage "Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich – Sind unsere familienrechtlichen Ausgleichssysteme noch zeitgemäß?" auch mit dem Ausgleich außerhalb statusrechtlich abgesicherter Beziehungen. Frau Professor Dethloff aus Bonn scheint die Auffassung von Frau Professor Wellenhofer in dem Kurzgutachten zu teilen, insbesondere bei Kindesinteressen und verfestigten Lebensgemeinschaften entsprechende Regelungen vorzusehen (vgl. Beilage zur NJW Heft 21/2008, S. 8.)

Auch das neunte Symposium für Europäisches Familienrecht der Universität Regensburg wird sich im Oktober unter europarechtlichen Gesichtspunkten mit den Rechtsregeln für nichteheliches Zusammenleben rechtsvergleichend auseinandersetzen. Die sinkende Heiratsbereitschaft und die Zunahme ehelosen Zusammenlebens stellen auch die europäischen Gesetzgeber vor die Frage, ob es an der Zeit ist, über das Eherecht hinaus auch für nichteheliche Lebensgemeinschaften spezifische Regelungen zu schaffen. Der Aufsatz von Frau Professor Wellenhofer wird in einem der nächsten Hefte der FF nachzulesen sein.

Sodann folgte Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf Dr. Klinkhammer, demnächst Richter am Bundesgerichtshof, mit einer Auseinandersetzung der ehelichen Lebensverhältnisse: "Brauchen wir noch die ehelichen Lebensverhältnisse?" und anschließend Frau Rechtsanwältin Arendt-Rojahn mit einem Vortrag "Die Zweckehe im Ausländerrecht". Auch diese Vorträge sind zum Nachlesen in der FF vorgesehen.

Traditionell war der Abschluss der Tagung einem Empfang gewidmet, der so gut besucht war, dass man Schwierigkeiten hatte, sich zu bewegen. Auch die große Zahl von Teilnehmern aus anderen Arbeitsgemeinschaften zeigte einmal mehr, dass offenbar die Anwältinnen und Anwälte im Familienrecht kommunikativer und kontaktfreudiger sind als andere – so sinngemäß Rechtsanwältin Rakete-Dombek beim letzten Familiengerichtstag (Brühler Schriften zum Familienrecht, 17. DFGT vom 12.–15.9.2007, S. 19). Das Wetter spielte auch mit und der wunderbare Platz am Gendarmenmarkt bot die Bühne, um sich auch außerhalb der Tagung hervorragend in Berlin zu amüsieren.

Klaus Schnitzler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht, Euskirchen

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