Ansonsten ist der Begriff des "spezifischen Verfassungsrechts" (1. Voraussetzung) inhaltlich ungenau. Denn was ist "spezifisches Verfassungsrecht"?
Ebenso ist es ungenau, von einer "grundsätzlich unrichtigen" Anwendung des Verfassungsrechts (2. Voraussetzung) zu sprechen. Was soll die "unrichtige" von der "grundsätzlich unrichtigen" Anwendung unterscheiden? Kommt es darauf an, dass "grundsätzlich" etwas falsch gemacht worden ist?
Und weiter ist es ungenau, von einer "existenziellen Betroffenheit" der Person zu sprechen (3. Voraussetzung). Wo fängt die "existenzielle Betroffenheit" an? Bedarf es dazu eines Verstoßes gegen die Existenz eines Menschen?
Was ist schließlich "Willkür"? (4. Voraussetzung).
Liegen die Unschärfen wirklich in den Gegebenheiten?
Resignierend kann man sagen, dass die Argumentationsformeln jedes gewünschte Ergebnis gestatten.
Es kann aber nicht Aufgabe des BVerfG sein, über die Anwendung des BGB zu wachen, selbst wenn als mittelbare Folge des falschen Urteils der Unterlegene in seinem Eigentumsrecht verletzt wird. Eine unmittelbare Verletzung der materiellen Grundrechte kommt aber in Betracht, z.B. im Zwangsvollstreckungsverfahren, wenn eine Maßnahme unmittelbar das Eigentum beeinträchtigt oder bei einer Äußerung (Art. 5 GG), bei der es unmittelbar darum geht, ob diese Äußerung getan werden durfte oder nicht.
Ferner ist die Prüfungskompetenz des Verfassungsgerichts größer bei Verfahrensgrundrechten (Art. 103 Abs. 1, 101 Abs. 1 Satz 2 GG), denn jeder Mensch hat Anspruch auf ein ordnungsgemäßes Verfahren. So kann jeder Verstoß gegen das rechtliche Gehör zugleich eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG sein; auch das gerichtliche Verfahren kann objektiv willkürlich sein und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.
Die Verfahrensgrundrechte sind abzugrenzen von dem "Verfahren" als dem verfahrensrechtlichen Weg, auf dem die Fachgerichte zu ihren Erkenntnissen kommen, insoweit sind die Fachgerichte frei. Auch hier gilt aber die "Intensitätstheorie", d.h. die Eingriffsintensität richtet sich nach dem Ausmaß der Verletzung von Grundrechten durch das Fachgericht.
Man kann also sagen, dass bei Verfahrensgrundrechten die Kontrolle eher gegeben ist als bei materiellen Grundrechten. Es lässt sich das BVerfG aber ein Türchen offen.
Mit der Rechtsprechung zur Prozesskostenhilfe – Verletzung von Art. 3, 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG – kann man einverstanden sein, soweit den Gerichten in der Praxis der notwendige Spielraum gelassen wird.