Wurde die Abänderungsklage des Gläubigers abgewiesen, weil ein höherer Unterhaltsanspruch als in der Jugendamtsurkunde nicht begründet ist, muss er ein erneutes Abänderungsbegehren gegen das Urteil i.V.m. der Jugendamtsurkunde richten. Auch dann ist § 323 Abs. 1 bis 3 ZPO (§ 238 FamFG) maßgebend. Es fehlt zwar eine Verurteilung zu künftig fälligen wiederkehrenden Leistungen, weil die Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt nur in der Jugendamtsurkunde enthalten ist. Entscheidend ist jedoch, dass die Abänderungsklage den vollen Unterhaltsanspruch zum Gegenstand hatte und dass über diesen durch Prognoseurteil entschieden wurde, nicht nur über den Teil, der über den in der Jugendamtsurkunde titulierten Unterhalt hinausgeht. Der Gläubiger kann die in der Klageabweisung liegende Feststellung, dass ihm jetzt und künftig kein höherer Unterhalt als in der Jugendamtsurkunde zusteht, nur durch ein neues Abänderungsbegehren nach § 323 ZPO (§ 238 FamFG) überwinden, insbesondere nur auf Grund nachträglich eingetretener Umstände im Sinn der Präklusionsbestimmung des Abs. 2.
Der BGH hat diese Frage im Falle der Abweisung einer Abänderungsklage gegen einen gerichtlichen Vergleich offen gelassen, wenn der Abänderungskläger erneut klagt, dagegen für die Abänderungsklage des früheren Abänderungsbeklagten verneint. Der Gegner kann sich jedoch gegen eine unbegründete Erstreckung der Rechtskraft durch eine Widerklage schützen. Die Verweisung des Gläubigers einer Jugendamtsurkunde ausschließlich auf die Abänderungsklage spricht ebenfalls für die hier vertretene Ansicht. Das Recht, die Erstklage zu wählen, kann dem Gläubiger nur genommen werden, weil ihm mit der Abänderungsklage ein gleichwertiger Rechtsbehelf zur Verfügung steht. Daran würde es fehlen, wenn der Umfang der Rechtskraft beim Abänderungsurteil kleiner wäre als bei einem Leistungsurteil mit dem gleichen Streitgegenstand.
Wurde die Abänderungsklage des Schuldners auf Herabsetzung des Unterhalts in der Jugendamtsurkunde abgewiesen, ist in einem neuen Abänderungsverfahren ebenfalls § 323 Abs. 1 bis 3 ZPO (§ 238 FamFG) anwendbar. Es steht mit Rechtskraftwirkung fest, dass der Unterhalt in der Jugendamtsurkunde zu leisten ist. Eine neue Abänderungsklage des Schuldners ist gegen das Urteil zu richten und zwar i.V.m. der Jugendamtsurkunde, weil diese nach wie vor der Titel ist, aus dem sich der vollstreckbare Anspruch im Einzelnen ergibt. Die neuere Rechtsprechung des BGH zur Abänderungsklage nach Abweisung der Abänderungsklage gegen einen Vergleich ist widersprüchlich. In einem Fall hat er als Abänderungsgegenstand das Urteil angesehen mit der Folge der Anwendbarkeit von § 323 Abs. 1 bis 3 ZPO/§ 238 FamFG, in einem anderen den Vergleich mit der Folge der Anwendbarkeit von § 323 Abs. 4 ZPO/§ 239 FamFG in Verbindung mit dem materiellen Recht.