Durch die Neuregelung sind die Vorschriften des VAHRG nicht mehr erforderlich. Dies bedeutet aber auch, dass die Vorschriften über das Vor- und Frühversterben und auch die Unterhaltsfälle einer neuen Regelung zugeführt werden müssen.
1. Vor- und Frühversterben (bisher § 4 VAHRG)
Nach § 4 VAHRG entfällt die Wirkung der rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich, wenn der Berechtigte verstirbt, bevor er Leistungen erhalten hat oder aber der Leistungsbezug zwei Jahresbeträge nicht überstiegen hat. Zwar war ein Antrag notwendig, jedoch wirkte dieser zurück auf den Zeitpunkt, in dem alle Voraussetzungen vorgelegen haben und führt ggf. zu einer Rückzahlung nach Maßgabe des § 6 VAHRG. Bis zum 31.8.2009 gestellte Anträge werden aber ohne zeitliche Befristung nach altem Recht durchführt (§ 49 VersAusglG).
Durch den Wegfall des § 4 VAHRG war es erforderlich, diese Fallgestaltung in das Recht der Sozialversicherung einzubringen, was durch § 120b SGB VI erfolgt. Er sieht vor, dass bei einem Bezug bis zu 36 Monate auf Antrag die Kürzung entfällt, jedoch erst ab dem Monat nach Antragstellung. Es wird also zukünftig wichtig, den Antrag so schnell wie möglich zu stellen, auch wenn die Begründung, insbesondere Beibringung z.B. der Sterbeurkunde, erst später möglich ist. Eine Verbesserung ist darin zu sehen, dass sogar 36 Monate Bezug durch den Berechtigten erfolgt sein können.
2. Unterhaltsfälle (bisher: § 5 VAHRG)
Bezieht der Ausgleichspflichtige schon Leistungen, der andere Ehegatte hingegen noch keine auf Grund des Versorgungsausgleichs, bestimmt § 5 VAHRG, dass auf Antrag beim jeweiligen Leistungsträger die Kürzung entfällt, bis auch der Berechtigte auf Grund des Versorgungsausgleichs Leistungen erhält. Diese Vorschrift entfällt mit dem VAHRG. Bis zum 31.8.2009 gestellte Anträge werden aber ohne zeitliche Befristung nach altem Recht durchführt (§ 49 VersAusglG).
Nach § 32 VersAusglG können bei Unterhaltsfällen die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen, berufständische Versorgungen – wenn dies zu einer Befreiung von der GRV führen kann –, der Alterssicherung der Landwirte und der Versorgung von Abgeordneten und Regierungsmitgliedern des Bundes und in den Ländern auf Antrag abgeändert werden, um dem Unterhaltsgedanken Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zur Rechtslage vor dem 1.9.09 bedarf es zukünftig eines Antrages beim FamG nach § 34 VersAusglG. Der Antrag wirkt nur für die Zukunft. Im Gegensatz zu § 5 VAHRG bedarf es nach § 33 VersAusglG eines Mindestwertes. Die Vorschrift ist nicht einfach nachzuvollziehen und wird in der Praxis sicherlich Probleme bereiten, da kaum voraussehbar ist, ob und in welchem Umfang die Kürzung zumindest vorübergehend rückgängig zu machen ist. Besonders kritisch ist die in § 33 Abs. 4 VersAusglG bestimmte Billigkeitsregelung bei mehreren Anrechten, da Billigkeit sich kaum für die Beratung eignet.
3. Änderung des Korrekturverfahrens (bisher: § 10a VAHRG)
Die Abänderungs- und Korrekturvorschrift wurde zunächst zeitlich befristet eingeführt und ist erst seit dem 1.1.1995 unbefristet gültig. Die Vorschrift erlaubt den sogen. rentennahen Jahrgängen, dass der entschiedene Versorgungsausgleich grundlegend und umfassend überprüft und ggf. neu geregelt wird. Die Überprüfung erstreckt sich nicht nur auf die in der Entscheidung einbezogenen Anrechte, sondern ist umfassend. Praktisch stellt diese Überprüfung eine vollständige Neuentscheidung des Versorgungsausgleichs dar, denn es wird – bezogen auf die Ehezeit – vollständig und umfassend ermittelt und bewertet und der – neue – Ausgleich erfolgt unter Beachtung der aktuell geltenden Ausgleichsformen. Diese umfassende Korrektur entfällt auf Grund § 51 VersAusglG nach dem 31.8.2009. Auf Grund der ausdrücklichen Bestimmung des § 49 VersAusglG ist es für einen Antrag nach § 10a VAHRG nicht ausreichend, dass er vor dem 1.9.2009 gestellt wird. Es finden stets die neuen Regeln der Abänderung nach der besonderen Vorschrift des § 51 VersAusglG Anwendung. Damit entfällt die bisher mögliche Korrektur der mangelhaften Erfassung der auszugleichenden Anrechte, und es werden also nur noch die in der Erstentscheidung behandelten Anrechte real geteilt. Voraussetzung ist aber, dass eine wesentliche Änderung zumindest eines Anrechtes erfolgt ist, und hinsichtlich der Wesentlichkeit wird auf die Vorschriften des § 225 Abs. 2, 3 FamFG verwiesen. Für Anrechte aus der betrieblichen, berufsständischen oder privaten Altersvorsorge ergibt sich eine hiervon abweichende Wesentlichkeitsgrenze aus § 51 Abs. 3 VersAusglG. Ausgeschlossen ist die Abänderung jedoch, wenn für das jeweilige Anrecht schon ein Teilausgleich nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erfolgt ist (sogen. Super-Splitting), denn auf Grund der sich hieraus ergebenden unüberwindbaren...