In Ehesachen und Familienstreitsachen gelten die Regeln zur Verfahrenskostenhilfe nicht, wie sich aus § 113 Abs. 1 FamFG ergibt; danach gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend, wenn auch nach § 113 Abs. 5 Nr. 1 FamFG die Bezeichnung "Verfahrenskostenhilfe" anstelle der Bezeichnung "Prozesskostenhilfe" tritt.
In Ehesachen und Familienstreitsachen (Legaldefintion in § 112 FamFG) sind nach § 113 Abs. 1 FamFG die §§ 76–78 nicht anzuwenden, in denen die Verfahrenskostenhilfe geregelt ist. Ehesachen sind nach § 121 FamFG die Scheidungssachen (dazu gehören auch die Verfahren nach ausländischem Recht), die Aufhebung der Ehe und die Verfahren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe. Familienstreitsachen sind nach § 231 Abs. 1 FamFG die Unterhaltssachen, die Güterrechtssachen nach § 261 FamFG und die sonstigen Familiensachen (§ 266 Abs. 1 FamFG) und die entsprechenden Lebenspartnerschaftssachen (§§ 269 Abs. 1 Nr. 7–9, 269 Abs. 2 FamFG).
Die Ehesachen und Familienstreitsachen machen mindestens 80 % der bei einem durchschnittlichen Amtsgericht eingehenden Sachen aus. Nur die Kindschaftssachen, die Abstammungssachen, die Adoptionssachen, die Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen, die Gewaltschutzsachen, die Versorgungsausgleichssachen – wegen § 149 FamFG erstreckt sich aber die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf die VA-Sachen – und bestimmte Teile von Unterhaltssachen, nämlich die in § 231 Abs. 2 FamFG geregelten (Verfahren nach § 3 Abs. 2 S. 3 BKGG und § 64 Abs. 2 S. 3 EStG), fallen unter §§ 76–78 FamFG, sind also Gegenstand der Verfahrenskostenhilfe im engeren Sinn.
Nun verweisen sowohl § 113 Abs. 1 FamFG als auch § 76 FamFG auf eine "entsprechende" Anwendung der Vorschriften über die Prozesskostenhilfe (in § 113 Abs. 1 FamFG eingebettet in den Verweis auf die Allgemeinen Vorschriften der ZPO). Aber: Während §§ 76–78 FamFG jedenfalls teilweise eigene Vorschriften enthalten, enthält § 113 Abs. 1 FamFG nur eine allgemeine Verweisung auf die ZPO. Die Vorschrift fällt aber unter § 113 Abs. 5 Nr. 1 FamFG, so dass es künftig einheitlich "Verfahrenskostenhilfe" heißt, während es in §§ 76–78 FamFG ohne Bezugnahme auf § 113 Abs. 5 Nr. 1 FamFG und besondere Regelungen im FamFG "Verfahrenskostenhilfe" heißt.
Daraus kann man schließen, dass in Ehesachen und Familienstreitsachen die Geltung der §§ 114 ff. ZPO eine unmittelbare ist, während die reinen fG-Familiensachen (Antrags- und Amtsverfahren) die eigentliche "entsprechende" Anwendung unter Geltung der §§ 76–78 FamFG kennen.