a) Gesetz und Begründung
Das Gesetz und seine Begründung stellen keine Grundlage dafür dar, sich schematisch nach dem Alter des Kindes zu richten und danach den Umfang der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils zu bestimmen; vielmehr ist auf den Einzelfall abzustellen, wobei konkrete Betreuungssituation und individuelle Belange des Kindes von Bedeutung sind. Dies folgt daraus, dass
b) Rechtsprechung
Die Instanzrechtsprechung hat teilweise die Entscheidung des BGH vom 16.7.2008 zum Anlass genommen, ein modifiziertes Altersphasenmodell anzunehmen; die dagegen gerichteten Bedenken wurden bereits im Voraufsatz dargelegt. Die jetzt hinzugekommenen Entscheidungen des BGH (s.o. II. 1) lassen keinen Zweifel daran, dass ein derart modifiziertes Altersphasenmodell in keinem Fall mehr in Betracht kommt und der BGH allen Überlegungen, die (allein oder vorrangig) auf das Kindesalter abstellen wollen, eine klare Absage erteilt hat.
Die Instanzrechtsprechung ist dem ganz überwiegend gefolgt. Das Alter des Kindes ist von untergeordneter Bedeutung; vorrangig sind – entsprechend der Ausgangslage in Gesetz und Begründung, s.o. unter 4. a) – die konkreten Umstände des Einzelfalles. Damit werden die im Voraufsatz geltend gemachten Bedenken gegen den pauschalen Ansatz "kleines Kind – hoher Betreuungsaufwand, älteres Kind – geringerer Betreuungsaufwand" im Ergebnis als richtig bestätigt. Die untersuchten Entscheidungen machen deutlich, dass schon bei sehr niedrigem Kindesalter eine weitgehende Erwerbsobliegenheit in Betracht kommen kann, sofern beim Kind keine Besonderheiten vorliegen und alle Rahmenbedingungen in Ordnung sind; demgegenüber zeigt die Entscheidung E 3, dass selbst bei einem 17jährigen Kind noch Betreuungsbedarf bestehen kann.