a) Vorrangigkeit des § 1570 BGB
Der BGH hat inzwischen klargestellt, dass eine Befristung des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt nach der Vorschrift des § 1578b BGB nicht in Betracht kommt, weil § 1570 BGB insoweit eine Sonderregelung für die Billigkeitsabwägung enthält.
Ergänzend hat das Gericht darauf hingewiesen, dass im Rahmen des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt für die Befristung eine hinreichend klare Prognose über den Umfang einer künftigen Erwerbsobliegenheit der Kindesmutter erforderlich ist. Eine Befristung kann nur dann vorgenommen werden, wenn sicher absehbar ist, dass die Kindesmutter in Folge der Kindererziehung keine ehebedingten Nachteile erlitten hat bzw. nicht erleiden wird.
b) Kriterien
Eine Befristung wird regelmäßig schon dann ausscheiden, wenn auf Seiten des Kindes bestimmte Besonderheiten vorliegen, beispielsweise in Form von Erkrankung und daraus resultierender erhöhter Betreuungsbedürftigkeit. Hier lässt sich die weitere Entwicklung regelmäßig nicht prognostisieren.
Eine Befristung scheidet aber auch dann aus, wenn auf Seiten der Kindesmutter unklar ist, ob ein mit Kindeserziehung zusammenhängender ehebedingter Nachteil schon vorliegt oder möglicherweise noch eintreten wird (s.o. unter a).
Die streitige Frage, ob eine Befristung schon vor Ende des dritten Lebensjahres des Kindes angeordnet werden kann, wurde in der Entscheidung E 5 offen gelassen, denn dort war klar, dass die Kindesmutter ihre Tätigkeit nicht über 60 % hinaus ausweiten konnte, weil die Besonderheiten des Schichtdienstes als Krankenschwester entgegenstanden.
c) Prüfungsschema
Es ist auch weiterhin danach zu differenzieren, wie alt das zu betreuende Kind zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist:
- Hat das Kind das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet, wird regelmäßig eine Befristung bis zum Abschluss der 3-jährigen "Basiszeit" vorzunehmen sein, weil dies als tatbestandsimmanent anzusehen ist. Eine Ausnahme kommt dann in Betracht, wenn man schon zu diesem frühen Zeitpunkt hinreichend sicher vorhersehen kann, dass ein (verlängerter) Anspruch auf Betreuungsunterhalt auch nach dem Ablauf der "Basiszeit" gerechtfertigt ist.
Ist das zu betreuende Kind älter als drei Jahre, kommt nach Ansicht der Rechtsprechung regelmäßig keine Befristung in Betracht. Ausnahmsweise wird nur dann anders entschieden, wenn bereits zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung verlässlich vorhergesagt werden kann, wann sich die Betreuungsbedürftigkeit des Kindes in einem Umfang reduziert, der eine Erweiterung der aktuell ausgeübten Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils zulässt. Unterschieden wird im Übrigen nach den Gründen für die Verlängerung:
- handelt es sich um kindbezogene Gründe, scheidet eine Befristung im Regelfall aus;
- bei elternbezogenen Gründen, denen ohnehin nur eine geringere Bedeutung zukommt, wird eine Befristung regelmäßig vorzunehmen sein.
d) Abänderungslast
Die Frage der Abänderungslast hängt entscheidend davon ab, ob der Anspruch befristet wird oder nicht: Wird eine Befristung vorgenommen, muss der betreuende Elternteil ein neues Verfahren einleiten, sofern er eine Verlängerung des Anspruchs geltend machen will; wird der Betreuungsunterhalt dagegen unbefristet zuerkannt, muss der Unterhaltsschuldner die Initiative ergreifen. Wie im Ausgangsverfahren entschieden wird, hängt von der Prognostizierbarkeit der weiteren Entwicklung ab, und zwar in Bezug auf das Kind wie hinsichtlich des betreuenden Elternteils. Die untersuchten Fälle machen deutlich, dass sich die Gerichte eher selten zu klaren Prognosen in der Lage sehen, was im Regelfall zur unbefristeten Zuerkennung des Anspruchs führt. Wie bereits im Voraufsatz dargelegt, spricht nichts dagegen, bei einem Kind unter drei Jahren regelmäßig eine Befristung des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt auf die "Basiszeit" vorzunehmen und den Anspruch – ausnahmsweise – nur dann zu verlängern, wenn aktuell schon Verlängerungsgründe hinreichend sicher erkennbar sind. Ist das Kind älter als drei Jahre, bestehen nach wie vor Bedenken gegen die erkennbare Tendenz der Gerichte, von einer Befristung regelmäßig abzusehen, sofern kindbezogene Gründe für die Zuerkennung des Anspruchs maßgeblich sind.
aa) Gegen eine Prognose kann schon die Abschaffung des früheren "Altersphasenmodells" durch den BGH (s.o. unter II. 1) ins Feld geführt werden; denn wenn sich die Betreuungsbedürftigkeit nicht mehr nach einem altersbezogenen Raster, sondern nach den Verhältnissen des Einzelfalls richtet, wird eine Prognose nur schwer zu treffen sein. Soweit in diesem Zusammenhang eine frühere Entscheidung des ...