In seiner Entscheidung vom 18.3.2009 stellt der BGH heraus, dass selbst bei ganztägiger Betreuung des Kindes in einer kindgerechten Einrichtung – mit der Folge einer grundsätzlich in Betracht kommenden Vollzeittätigkeit – auf Seiten des betreuenden Elternteils bei Rückkehr in die Familienwohnung ein weiterer Betreuungsbedarf bestehen könne, der einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit entgegen stehe bzw. eine tatsächlich ausgeübte Tätigkeit als teilweise überobligatorisch qualifizieren könne.
Hier ist in jedem Fall konkreter Sachvortrag von Seiten des kindesbetreuenden Elternteils gefragt. In der Entscheidung E 6 fehlte es an solchem Vortrag, sodass ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt verneint wurde, obwohl die Kinder erst neun und dreizehn Jahre alt waren. In der Entscheidung E 7 wurde der Anspruch dagegen bejaht unter Verneinung einer Verpflichtung zu vollschichtiger Erwerbstätigkeit, obwohl die Kinder schon elf und vierzehn Jahre alt waren; hier hatte die Kindesmutter einen weitergehenden nachschulischen Betreuungsbedarf sowie die Notwendigkeit hauswirtschaftlicher Tätigkeiten nach Rückkehr von der Arbeit und organisatorische Probleme im Zusammenhang mit Schulausbildung und sozialen Kontakten der Kinder vorgetragen. Deshalb wurde ihr im Ergebnis nur eine Erwerbstätigkeit von etwa 2/3 einer Vollzeitbeschäftigung zugemutet.
Die im Zusammenhang mit der Entscheidung des BGH vom 17.6.2009 teilweise angestellte Überlegung, die Überprüfung dieses Gesichtspunktes müsse eher bei den kindbezogenen als bei den elternbezogenen Gründen stattfinden, erscheint nicht überzeugend. Auch wenn sicherlich nicht zu bestreiten ist, dass eine Überforderung der Mutter durch die Doppelbelastung von Berufstätigkeit und Erziehung auch Auswirkungen auf das Kind haben kann, so sprechen doch mehrere Gesichtspunkte dafür, es bei einer Überprüfung im Rahmen der elternbezogenen Belange zu belassen. Zum einen bleibt nach der anderen Auffassung offen, wer die Auswirkungen auf das Kind bewerten soll. Zum anderen würde die eher wehleidige Mutter, die ihre eigene Befindlichkeit an das Kind weitergibt, durch diese Regelung privilegiert gegenüber dem Typ der "harten Kämpferin", die ihre Doppelbelastung lieber mit sich selbst abmacht, als ihr Kind damit zu belasten. Das entspricht dem Grundsatzproblem der Rechtsprechung zu überobligatorischen Einkünften, wonach verhindert werden muss, dass "der Fleißige der Dumme" ist.
Eine Überprüfung der Auswirkungen im Rahmen der elternbezogenen Gründe ermöglicht eine hinreichende Berücksichtigung der Art der mütterlichen Berufstätigkeit sowie der dortigen Rahmenbedingungen; die Krankenschwester-Fälle (E 5, 11) zeigen, dass dort Schichtdienst bzw. weite Anfahrt eine Rolle gespielt haben. Zur Problematik bei Kindesbetreuung durch Angehörige s.u. unter c).