An diese Vollstreckungsregelung des § 33 FGG knüpft die Argumentation des Bundesverfassungsgerichtes an.
Konkret wird festgestellt, dass der Beschluss des brandenburgischen Oberlandesgerichtes, durch den dem Kindesvater ein Zwangsgeld für den Fall der Verweigerung des Umgangs mit seinem Kind angedroht worden ist, den Kindesvater in seinem Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzt. Zum durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützten Bereich gehören auch der familiäre Bereich und die persönlichen Beziehungen zu anderen Familienmitgliedern. Darunter fällt auch die Beziehung zwischen Elternteil und Kind, wobei diese Beziehung nicht zum unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung gehört, denn sie weist einen erheblichen sozialen Bezug zum betroffenen Kind auf, dessen Interessen und Persönlichkeitssphäre von dieser Entscheidung berührt werden. Den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Vaters sieht das Gericht darin, dass entgegen seiner eigenen Einstellung er gezwungen sein soll, persönlichen Kontakt mit dem Kind zu pflegen und auf diese Art und Weise sich so zu verhalten, wie er es selbst nicht will.
Mit der Zuordnung der Beziehung in die Privatsphäre, aber nicht zum inneren Kern der Privatsphäre wird die Prüfung verfassungsrechtlicher Schranken eröffnet. In diesem Kontext steht die Prüfung der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von § 1684 Abs. 1 BGB. Die Vorschrift ist als Ausgestaltung des durch Art. 6 Abs. 2 GG den Eltern zugestandenen Rechtes auf Pflege und Erziehung ihres Kindes zu sehen. Den Eltern wird gleichzeitig aber die korrespondierende Verpflichtung zu Pflege und Erziehung bereits im Grundgesetz auferlegt. Diese Verpflichtung besteht nicht nur gegenüber dem Staat, sondern auch direkt dem Kind gegenüber. Die Eltern schulden dem Kind als Rechtssubjekt und Grundrechtsträger, ihr Handeln an seinem Wohl auszurichten. Durch die Einräumung des Rechtes, in erster Linie die Entscheidungen für eine andere Person zu treffen, auf diese Person einzuwirken und auf ihre Persönlichkeitsentfaltung maßgeblich einzuwirken, sind die Eltern verpflichtet, bei der Ausübung dieses Rechtes ihr Handeln maßgeblich am Wohl des anderen auszurichten. Besonders deshalb, weil das Kind noch nicht selbst Verantwortung tragen kann und der Unterstützung seiner Eltern lebensnotwendig bedarf. Daraus resultiert die Überlegung, dass das Kindeswohl maßgebliches Kriterium für die Auslegung sowohl von Art. 6 GG als auch der das Grundrecht konkretisierenden Vorschrift des § 1684 BGB ist. Das Bundesverfassungsgericht führt ausdrücklich an, dass es dem Wohl des Kindes grundsätzlich zugute kommt, wenn es durch Umgang mit seinen Eltern die Möglichkeit erhält, diese kennen zu lernen, vertraut zu werden und eine persönliche Beziehung zu ihnen aufzubauen. Dementsprechend ist die Verweigerung jeglichen Umganges ein maßgeblicher – für das Kind und seine Entwicklung entscheidender – Entzug elterlicher Verantwortung und zugleich die Vernachlässigung eines wesentlichen Teils der durch Art. 6 GG auferlegten Erziehungspflicht. Dementsprechend ist die Konkretisierung der Verpflichtung durch § 1684 BGB verfassungsrechtlich in Ordnung. Daraus folgert das Gericht nun zutreffend, dass in der Verpflichtung zum Umgang noch kein Verfassungsverstoß zu sehen ist. Insbesondere hat das Gericht auch der Argumentation des Beschwerdeführers eine Absage erteilt, in der Verpflichtung liege ein Verstoß auch gegen Art. 6 GG, weil seine Familie durch den erzwungenen Kontakt mit dem Kind betroffen sei.
Erst in der Frage der Durchsetzbarkeit mit Zwangsmitteln kommt das Gericht zum Ergebnis, dass ein nicht mehr gerechtfertigter Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vorliegt. Es folgt der Überlegung, dass im Normalfall nicht mehr von einer Kindeswohldienlichkeit der Umgangskontakte ausgegangen werden kann, wenn auf Grund beharrlicher Weigerung gegen den Unterhaltsverpflichteten Zwangsmittel angewendet werden müssten. Ein erklärter und an den Tag gelegter Widerwille kann in einem Kontakt zum Kind, der nur auf Grund eines Zwangsmittels erfolgt, nicht ohne Auswirkungen auf das Kind bleiben. Wenn dann zu erwarten sei, dass das Selbstwertgefühl des Kindes Schaden nimmt, dann dient der Umgang nicht mehr dem Kind, sondern schadet ihm. Auf Grund der fehlenden Rechtfertigung durch das Kindeswohl liegt dann ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Vaters vor.
Das Bundesverfassungsgericht hat letztendlich folgerichtig in der dogmatischen Herleitung des Kindeswohls einen Unterschied gemacht zwischen der Verpflichtung eines Elternteiles zum Umgang mit dem Kind und der zwangsweisen Durchsetzung der Verpflichtung. Man mag dagegen einwenden, dass eine Verpflichtung, die jedenfalls im Regelfall nicht durchsetzbar ist, auch keinen Sinn macht. Unabhängig davon, dass sich eine solche These nicht verallgemeinern lässt, ist sie im übrigen Rechtssystem teilweise fest verankert (§ 888 Abs. 3 ZPO), teilweise Rechtsrealität. D...