Durch das Kindschaftsreformgesetz, in Kraft getreten am 1. Juli 1998, ist in § 1684 Abs. 1 BGB geregelt worden, dass den Eltern nicht nur ein Recht zum Umgang mit dem Kind zusteht, sondern sie zu diesem Umgang auch verpflichtet sind. Damit korrespondierend ist dem Kind ein eigenes Recht auf Umgang zugestanden worden. Dass dem Kind ein subjektives Recht auf Umgang mit den Eltern zusteht, ist mittlerweile nahezu einhellige Meinung. Nur teilweise wird noch vertreten, dass weder das Sorgerecht ein eigenes Recht auf Fürsorge und Betreuung des Kindes begründet noch das Umgangsrecht mit einem eigenen Recht des Kindes mit einer Pflicht des nichtbetreuenden Elternteils auf Umgang korrespondiert. Begründet wird dies bereits bei der Begründung einer Verpflichtung mit der Erwägung, dass sich Umgang ebenso wenig wie tatsächliche Fürsorge erzwingen lasse. Überwiegend wird ansonsten vertreten, das ein Umgangsrecht des Kindes besteht, ein Umgangsrecht des nicht betreuenden Elternteils, sowie eine Umgangspflicht beider Elternteile, welches beim betreuenden Elternteil sich ausprägt in der Verpflichtung, den Umgang nicht nur zu gewähren, sondern auch zu fördern und beim nichtbetreuenden Elternteil in der Verpflichtung, den Umgang auszuüben. Seit dem Inkrafttreten des § 1684 BGB in der geänderten Fassung lässt sich m.E. bereits nach dem Wortlaut die Auffassung, es bestehe kein Recht des Kindes auf Umgang, nicht mehr vertreten. Im Nachgang zu der Entscheidung des BVerfG vom 1.4.2008 hat sich der BGH mit der Frage beschäftigt, ob der betreuende Elternteil ein eigenes Recht auf Umgang hat, nicht i.S.d. Kontakts mit dem Kind, den hat er auf Grund des Sorgerechts ohnehin, sondern im Sinne eines Rechts auf Ausübung des Umgangs durch den nichtbetreuenden Elternteil. Dies ist vom BGH verneint worden.