Das Grundgesetz sieht weder eine Klarstellung ausdrücklicher Art dahingehend vor, dass Kinder Träger von Grundrechten sein können, noch werden ausdrücklich Kinderrechte in der Verfassung konstituiert. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ist bereits seit Jahrzehnten festgehalten, dass das Kind als Grundrechtsträger selbst Anspruch auf den Schutz des Staates hat. Außerdem ist ein Kind ein Wesen mit eigener Menschenwürde und dem eigenen Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit i.S.d. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG. In späteren Entscheidungen ist dieses Recht auf den nasciturus erstreckt worden. Auch im Rahmen des Art. 6 GG sind Kinderrechte verankert. Art. 6 GG, in erster Linie als ein Abwehrrecht der Eltern gegen den Staat konstruiert, begründet nicht nur Rechte der Eltern gegenüber dem Staat, sondern begründet ein Recht des Kindes auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern. Dies ist in erster Linie durch die Entscheidung vom 1.4.2008 herausgearbeitet und klargestellt. Darin liegt eine deutliche Stärkung der Rechte des Kindes. Ein Kind kann von Verfassungs wegen nicht als Objekt elterlicher Rechtsausübung gesehen werden, es ist vielmehr Rechtssubjekt mit eigenen Rechten. Die Eltern schulden ihm direkt die Pflege und Erziehung und das Kind hat ein Recht darauf, dass die Eltern diese Verpflichtung wahrnehmen. Es handelt sich dabei dementsprechend um ein Grundrecht mit unmittelbarer Drittwirkung. Daraus folgt auch das Recht des Kindes auf Umgang mit beiden Elternteilen, wobei dieses eigene Recht des Kindes geeignet ist, den Eingriff in das Recht auf Schutz der Persönlichkeit eines Elternteiles zu rechtfertigen. Seine Grenze findet diese Rechtfertigung erst dann, wenn die zwangsweise Durchsetzung dieser Umgangspflicht nicht mehr mit dem Kindeswohl zu vereinen ist.
Allerdings ist nunmehr für die Zwangsvollstreckung einer Umgangsverpflichtung durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes eine Umkehrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses hergestellt worden. Im Ergebnis muss das Familiengericht nun die Kindeswohldienlichkeit der Durchsetzung des Umgangs bei einer beharrlichen Verweigerung des Umgangsrechtes durch den Verpflichteten feststellen. Dies begegnet teilweise einiger Kritik, weil dadurch die bestehende Umgangsverpflichtung in einigen Fällen zu einer Naturalobligation mutieren würde. Eine beharrliche und unbeirrte Verweigerung der Verpflichtung führt nun dazu, dass die Rechtsordnung dem Kind die Durchsetzung seines Rechts auf Umgang verweigert.
Dennoch wird allgemein die Entscheidung vom 1.4.2008 als weitere Verankerung der Kinderrechte im bestehenden Grundgesetz angesehen. Außerdem flammt die Diskussion darüber, ob Kinderrechte in der Verfassung verankert werden sollen, erneut auf.