Möglich ist auch eine Aussöhnungsgebühr, wenn die Eheleute oder Lebenspartner sich anlässlich des Beschwerdeverfahrens aussöhnen. Die Aussöhnungsgebühr der Nr. 1001 VV RVG entsteht dann, soweit die Ehe- oder Lebenspartnerschaftssache im Beschwerdeverfahren anhängig ist, zu 1,3 (Anm. Abs. 1 zu Nr. 1004 VV RVG).

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