Gegen erstinstanzliche Entscheidungen in Familiensachen ist nach §§ 58 ff. FamFG die Beschwerde gegeben. Die frühere Zweispurigkeit (Berufung in ZPO-Verfahren; Beschwerde in FGG-Sachen) ist damit überholt. Es gibt nur noch einheitlich die Beschwerde nach den §§ 58 ff. FamFG. Dies gilt auch für einstweilige Anordnungsverfahren, wobei hier die Anfechtbarkeit nach § 57 FamFG eingeschränkt ist. Die Beschwerde nach § 58 FamFG und nicht die sofortige Beschwerde nach § 567 ZPO ist auch dann gegeben, wenn ein Arrestbeschluss angefochten werden soll.[1]

Soweit eine Endentscheidung mit der Beschwerde angefochten wird, richtet sich die Verfahrens- und Terminsgebühr gem. Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b) VV RVG nach Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, also nach den für eine Berufung geltenden Gebühren des Teil 3 VV RVG.

Soweit lediglich eine Zwischenentscheidung, wie z.B. ein Beschluss über ein Ablehnungsgesuch oder einen Aussetzungsantrag, angefochten werden soll, ist Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b) VV RVG nicht anwendbar. Insoweit gelten die allgemeinen Vorschriften der Nrn. 3500 ff. VV RVG.

Entgegen des uneingeschränkten Wortlauts gilt Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b) VV RVG jedoch nur, wenn mit der Beschwerde eine Entscheidung zur Hauptsache angefochten wird. Soweit sich die Beschwerde lediglich gegen eine Nebenentscheidung richtet, wie z.B. eine Kostenentscheidung, gelten ebenfalls nur die Nrn. 3500 ff. VV RVG. Zwar handelt es sich bei Kostenentscheidungen auch um Endentscheidungen i.S.d. §§ 58, 38 FamFG; gemeint sind in Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b) VV RVG jedoch nur Endentscheidungen in der Hauptsache. Der Gesetzgeber hat dies im RVG nicht klar geregelt. Im FamGKG hat er diese Unterscheidung dagegen auch mit in das Gesetz aufgenommen. Die Gebühren für Beschwerdeverfahren nach den Hauptabschnitten 1–4 des FamGKG-KostVerz. gelten nur für Beschwerden gegen Entscheidungen in der Hauptsache. Für sonstige Beschwerden gegen Neben- und Zwischenentscheidungen sind in den Nrn. 1900 ff. FamGKG-KostVerz. gesonderte Gerichtsgebühren vorgesehen. Entsprechend ist auch Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b) VV RVG auszulegen.

Neben der Verfahrens- und Terminsgebühr nach den Nrn. 3200 ff. VV RVG kann die Einigungs- oder Aussöhnungsgebühr nach Teil 1 VV RVG anfallen.

[1] OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 234 = FamRB 2010, 326 = FuR 2010, 705 = FamFR 2010, 523; OLG München FamRZ 2011, 746.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?