Rang
Sind mehrere unterhaltsberechtigt, der Verpflichtete ist aber nicht in der Lage, allen Unterhalt zu leisten, ist der Rang des Anspruchs für die Berücksichtigung entscheidend. Nachrangige Ansprüche werden nur insoweit bedient, als nach der vollen Befriedigung vorrangiger Ansprüche Mittel verbleiben; gleichrangige Ansprüche sind anteilig zu erfüllen. Einen Rechtssatz, dass zuerst das Existenznotwendige aller Berechtigten zu decken ist, gibt es nicht. Betreuungsunterhalt genießt keinen Vorrang vor Barunterhalt. § 1609 BGB enthält striktes Recht, kann aber abbedungen werden.
Die Rangordnung der unterhaltsberechtigten Verwandten und Ehegatten ist in der Bestimmung des § 1609 BGB geregelt, auf die im nachehelichen Unterhaltsrecht § 1582 BGB verweist.
Erstrangig berechtigt sind minderjährige und privilegierte volljährige Kinder i.S.v. § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB.
Der zweite Rang ist an einen Unterhaltsanspruch wegen gegenwärtiger tatsächlicher Kindesbetreuung geknüpft. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Unterhaltsberechtigte in intakter, alter oder neuer Ehe oder getrennt lebt, geschieden oder ein nichtehelicher Elternteil ist. Bei nicht geschiedenen Ehegatten ist darauf abzustellen, ob sie im Falle der Scheidung wegen Betreuung unterhaltsberechtigt wären. Ferner stehen Ehegatten auf dem zweiten Rang, wenn die Ehe von langer Dauer war. Dabei werden wohl mindestens zehn Jahre vorauszusetzen sein, wobei die Verflechtung der beiderseitigen Verhältnisse entscheidend ist. Die Verweisung auf § 1578b Abs. 1 S. 2 BGB ist nach der Rechtsprechung des BGH zum Aufstockungsunterhalt dahin zu verstehen, dass ein gleicher Rang mit Betreuungsunterhalt nur bei ehebedingten Nachteilen besteht. Nachdem jedoch § 1578b BGB nicht ausschließlich, sondern nur "insbesondere" auf ehebedingte Nachteile abstellt, wird es bei anderen Unterhaltsberechtigungen auch ausreichen, dass ein besonderer Vertrauenstatbestand erfüllt ist. Soweit ein Unterhaltsanspruch teils auf Betreuung, teils auf anderen Berechtigungen beruht, bedingt dies einen unterschiedlichen Rang der einzelnen Anspruchsteile.
Nicht unter den zweiten Rang fallende Ehegatten vor und nach einer Scheidung nehmen den dritten Rang ein. Diese Regelung, die den Ehegatten, der früher Kinder betreut hat, gegenüber dem nichtehelichen Elternteil sowie den alten Ehegatten gegenüber dem neuen benachteiligt, ist problematisch, weil sie dem tatsächlich Betreuenden den vollen Unterhalt zugesteht, auch wenn das Existenzminimum des zurückgesetzten Ehegatten nicht gesichert ist, und weil das vom BVerfG anerkannte Recht beider Ehegatten auf gleiche Beteiligung am gemeinsam Erwirtschafteten unbeachtet bleibt.
Auf dem vierten Rang finden sich nicht privilegierte volljährige Kinder. Dies gilt nicht nur, wenn sie sich in Ausbildung befinden, sondern auch wenn sie behindert sind, und zwar wegen der abschließenden Regelung des § 1609 Nr. 1 BGB wohl auch, wenn sie betreut werden.
Enkelkinder und weitere Abkömmlinge nehmen vor Eltern den fünften Rang ein, die weiteren Verwandten den siebten Rang, dabei die Näheren vor den Entfernteren.