Es kann auch ein selbständiges Anerkennungsverfahren betrieben werden mit dem Ziel, die Anerkennung der ausländischen Ehescheidung oder deren Nichtanerkennungsfähigkeit feststellen zu lassen.
a) Antragsberechtigung
Antragsberechtigt ist jeder, der ein rechtliches Interesse hat, das heißt, in seinem subjektiven Recht betroffen ist. Da das europäische Verordnungsrecht vorgeht, ist bei Anwendbarkeit der EuEheVO ein anderweitiges förmliches Anerkennungsverfahren nach deutschem autonomem Recht gemäß § 107 FamFG ausgeschlossen.
Vertreten wird auch, dass Behörden ein solches Antragsrecht haben. Dies kann jedoch nicht für Behörden gelten, die ohnehin von Amts wegen verpflichtet sind, über die Anerkennungsfähigkeit zu entscheiden. Wenn überhaupt, so kann es nur für Behörden gelten, für die sich die Anerkennung als Vorfrage für ein anderweitiges behördliches Verfahren stellt.
b) Zuständigkeit
Für Deutschland ist die Zuständigkeit im IntFamRVG geregelt, wonach gemäß § 12 IntFamRVG sachlich das Familiengericht am Sitz des Oberlandesgerichts zuständig ist; im Bezirk des Kammergerichts das Familiengericht Pankow/Weißensee. Für die örtliche Zuständigkeit ist gemäß § 10 IntFamRVG der Bezirk maßgeblich, in dem das Feststellungsinteresse auftritt. Ist dies nicht feststellbar, ist das Familiengericht im Bezirk des Kammergerichts zuständig.
c) Verfahrensgang
§ 32 IntFamRVG verweist auf die entsprechende Anwendbarkeit der §§ 16 bis 31 IntFamRVG. Notwendig ist ein Antrag gemäß § 16 Abs. 2 IntFamRVG, der schriftlich oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen ist. Sofern der Antrag nicht in deutscher Sprache abgefasst ist, kann aufgegeben werden, eine Übersetzung beizubringen, deren Richtigkeit durch eine hierzu befugte Person zu bestätigen ist (§ 16 Abs. 3 IntFamRVG).
Vorzulegen sind gemäß Art. 37 EuEheVO die Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, sowie die Bescheinigung gemäß Art. 39 EuEheVO, die vom Ausgangsgericht nach dem Formblatt in Anhang I der Verordnung ausgestellt wird.
Das Verfahren ist gemäß § 18 IntFamRVG einseitig ausgestaltet; eine Anhörung der Betroffenen erfolgt nicht. Gemäß § 14 Nr. 1 IntFamRVG sind im Übrigen die Vorschriften der ZPO anwendbar.
Es besteht kein Anwaltszwang.
Das Gericht entscheidet gemäß § 22 IntFamRVG durch Beschluss und zwar grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung (§ 18 Abs. 1 Satz 1 IntFamRVG). Eine Nichtanerkennung kann sich nur auf Gründe des Art. 22 EuEheVO stützen.
Die Entscheidung ist gemäß Art. 32 EuEheVO unverzüglich an den Antragssteller vorzunehmen.
Die Verordnung sieht keine Verpflichtung zur Zustellung auch an die anderen Beteiligten vor, obwohl das Anerkennungsverfahren auch von einem Dritten betrieben werden kann, sodass man erwarten müsste, dass die Mitteilung der Entscheidung wenigstens an beide Ehegatten erfolgt. Außerdem gibt es einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung, weswegen nach § 32 i.V.m. § 21 IntFamRVG die Entscheidung auch an die anderen Beteiligten vorzunehmen ist, deren Rechtsstellung erkennbar durch die Entscheidung betroffen ist.
d) Bindungswirkung der Entscheidung
Weder die Verordnung selbst noch das IntFamRVG enthält eine Regelung darüber, wem gegenüber die Entscheidung eine Bindungswirkung entfaltet. Aus diesem Grunde wird überwiegend vertreten, dass die Entscheidung nur eine Wirkung inter partes habe.
Da § 18 IntFamRVG ausdrücklich ein einseitiges Verfahren vorsieht, wäre dies nur der Antragssteller. Folgt man dieser Meinung, so könnte es zu weiteren Exequaturentscheidungen mit unterschiedlichen Ergebnissen kommen.
Die Frage der Bindungswirkung ist damit offen.
e) Rechtsbehelfe
Nach § 32 i.V.m. § 24 IntFamRVG ist gegen die Entscheidung im Feststellungsverfahren nach Art. 21 Abs. 3 EuEheVO die Beschwerde zum Oberlandesgericht möglich. Antragsberechtigt ist dazu gemäß Art. 33 Abs. 1 wiederum "jede Partei" nach den gleichen Kriterien wie zum Antragsrecht.
Als weiterer Rechtsbehelf kommt sodann die Rechtsbeschwerde gemäß § 28 IntFamRVG infrage, soweit die Voraussetzungen des § 574 ZPO vorliegen.
f) Prozesskostenhilfe
Wurde dem Antragssteller im Ursprungsmitgliedsstaat ganz oder teilweise Prozesskostenhilfe gewährt, so sieht Art. 50 EuEheVO vor, dass dieser Anspruch auf Prozesskostenhilfe auch für das Exequaturverfahren nach Art. 21 EuEheVO gilt.