Der frühere Artikel 7 § 1 FamRÄndG wurde durch § 107 FamFG hinsichtlich der Anerkennung von Ehescheidung ersetzt.
I. Ehestatusentscheidungen
Das Anerkennungsverfahren nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG betrifft nur ausländische Ehescheidungen, mit denen eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden wurde oder das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Eheleuten festgestellt wurde. Betroffen sind auch Entscheidungen über Trennung von Eheleuten ohne Aufhebung des Ehebandes, nicht aber bloße Feststellungen eines Rechts zum Getrenntleben.
Abweisende Sachentscheidungen bei einem Antrag auf Eheauflösung werden nur dann von § 107 FamFG erfasst, wenn der Entscheidungsstaat damit die Feststellung des Bestehens der Ehe verbunden hat.
Lebenspartnerschaften werden von der Vorschrift nicht erfasst, ebenso wie gleichgeschlechtliche Ehen und sonstige Lebenspartnerschaften, seien sie gleich- oder verschiedengeschlechtlicher Art, registriert oder nicht.
Privatscheidungen sind nach Art. 17 i.V.m. Art. 14 EGBGB zu prüfen.
Bei Mehrstaatlern mit deutscher Staatsangehörigkeit ist für letztere Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB maßgebend. Der Anerkennung unterliegen nur solche Privatscheidungen, die nach dem Recht des Scheidungsstaates wirksam geworden sind, somit alle Scheidungen und Eheaufhebungen, an denen eine Behörde mitgewirkt hat. Dabei genügt für einige Staaten auch eine bloße Registrierung der ansonsten durch Rechtsgeschäft aufgelösten Ehe.
Als mitwirkende Behörde sind auch religiöse Instanzen anzusehen, soweit ihre Tätigkeit auf dem Gebiet des Eherechts staatlich anerkannt ist. In diesem Fall ist die Registrierung bzw. die Behördenmitwirkung nachzuweisen; widrigenfalls ist der Antrag nicht zulässig.
Privatscheidungen sind auch nur dann anerkennungsfähig, wenn der auflösende konstitutive Akt im Ausland erfolgt ist. Privatscheidungen vor Konsulaten oder Botschaften des Heimatstaates in Deutschland sind wegen § 1564 Abs. 1 BGB grundsätzlich nicht anerkennungsfähig. Eine nachträgliche Mitwirkung der Heimatbehörde im Ausland ändert daran nichts.
II. Entscheidungsbegriff
Erfasst sind alle Entscheidungen eines Gerichts, sei es streitige oder freiwillige Gerichtsbarkeit. Erfasst sind auch Eheauflösungen durch Verwaltungsbehörden und ausländische gerichtliche oder behördliche Feststellungsentscheidungen.
Die ausländische Entscheidung muss im Entscheidungsstaat rechtskräftig sein. Ist im Entscheidungsstaat eine Registrierung notwendig, ist auch diese erforderlich und nachzuweisen.
III. Anerkennungsverfahren vor der Landesjustizverwaltung
1. Zuständigkeit
Sachlich zuständig sind die Landesjustizverwaltungen gemäß § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Nach § 107 Abs. 3 FamFG können die Befugnisse durch Rechtsverordnung auf bestimmte Landesjustizverwaltungen übertragen werden.
Die örtliche Zuständigkeit liegt bei der Justizverwaltung des Landes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Fehlt es daran, ist jene Justizverwaltung zuständig, in der die neue Ehe geschlossen werden soll oder eine Lebenspartnerschaft begründet werden soll, ersatzweise die Justizverwaltung des Landes Berlin.
2. Antragsstellung
Die Entscheidung erfolgt nur auf Antrag und kann formlos gestellt werden.
Anwaltszwang besteht nicht.
Der Antrag muss die ausländische Entscheidung benennen; er unterliegt keiner Frist und kann jederzeit zurückgenommen werden.
Vorzulegen sind im Original:
▪ |
Heiratsurkunde oder Familienbuchauszug oder Heiratsregisterauszug der geschiedenen Ehe zum Nachweis der Eheschließung; |
▪ |
vollständige Ausfertigung der ausländischen Ehescheidung in beglaubigter Absch... |