Die Nichtabhilfeentscheidung ist aufzuheben, weil das Amtsgericht bei der Entscheidung, der Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für das Unterhaltsverfahren nicht abzuhelfen, offensichtlich davon ausgegangen ist, dass für die Antragsteller Vordruckzwang für die Erklärung über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ihrer Eltern besteht.
Die Verfahrensbeteiligten müssen im Allgemeinen gem. § 117 Abs. 4 ZPO für ihre Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die hierfür eingeführten Vordrucke verwenden, formlose Erklärungen genügen nicht. Dieser Vordruckzwang gilt allerdings gem. § 2 Abs. 1 PKH-Vordruck-VO für in Unterhaltsverfahren beteiligte minderjährige Kinder nur eingeschränkt. Ist – wie hier die Mutter – ein Elternteil nicht Verfahrensbeteiligter, sondern gem. § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB (nur) Vertreter eines an dem Unterhaltsverfahren beteiligten Kindes, so ist dieser Elternteil nicht verpflichtet, eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben. Erklärt sich der vertretende Elternteil gleichwohl unter Verwendung des amtlichen Vordrucks über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und ist diese Erklärung unvollständig, kann dem vertretenen Kind deshalb nicht Verfahrenskostenhilfe versagt werden. Zwar haben verfahrensbeteiligte Kinder sich wegen eines ggf. bestehenden Verfahrenskostenvorschussanspruchs – der nicht nur gegenüber dem betreuenden Elternteil besteht – auch zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern zu erklären. Hierzu genügt jedoch gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 PKH-Vordruck-VO grundsätzlich eine formlose Erklärung, die auch in der stillschweigenden Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Unterhaltsverfahren liegen kann.
Vor diesem Hintergrund tragen die Gründe der Nichtabhilfeentscheidung, nach der die Verfahrenskostenhilfeversagung ausschließlich darauf gestützt wird, dass die minderjährigen Antragsteller die Erklärung zum Vermögen ihrer Mutter nicht unter Verwendung des amtlichen Vordrucks abgegeben haben, nicht. Die Antragsteller haben sich vielmehr hinreichend zum Einkommen beider Eltern und zum Vermögen der Mutter erklärt, sodass es möglich ist, ihre ggf. bestehenden Verfahrenskostenvorschussansprüche gegen ihre Mutter und den Antragsgegner zu ermitteln und diese Ansprüche im Rahmen der Prüfung ihrer Bedürftigkeit zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO in entsprechender Anwendung.
Mitgeteilt von Frigga Döscher, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Berlin