Zu der vorstehenden Entscheidung vom 20.2.2019 zum Elternunterhalt gibt es an für sich nicht viel anzumerken. Das zum Elternunterhalt verpflichtete Kind hatte eine selbstgenutzte Wohnung auf die Tochter unter Nießbrauchsvorbehalt übertragen. Der Sozialhilfeträger macht aus übergeleitetem Recht geltend, dass die Schenkung zurückzufordern sei. Die Entscheidung reiht sich nahtlos in die Rechtsprechung des BGH zur eigengenutzten Immobilie ein. Da das unterhaltspflichtige Kind keine nachhaltige Beeinträchtigung seines Lebensstandards hinnehmen muss, ist in ständiger Rechtsprechung der angemessene Wohnwert zu berücksichtigen. Gleichzeitig sind Zins und Tilgung abzugsfähig. Die selbstgenutzte Immobilie gehört grundsätzlich zum Schonvermögen des Kindes.

Bereits aus diesem Aspekt führt eine (gemischte) Schenkung der Immobilie mit einem Nießbrauchsvorbehalt weder zu einer Änderung der unterhaltsrechtlichen Bemessungsgrundlage noch zu einer neuen Bewertung des einzusetzenden Vermögens. Selbst im Falle der Rückführung ergäbe sich keine Vermögensmehrung, die im Rahmen der Behandlung der selbstgenutzten Immobilie isoliert zu betrachten sei. Ungeachtet dessen ist der Nießbrauch quasi ein Surrogat für das Schonvermögen, welches im Übrigen die Leistungsfähigkeit nicht verändert, da der Wohnwert weiterhin zu berücksichtigen ist.

Gemäß § 528 Abs. 1 BGB ist die Tochter des unterhaltspflichtigen Kindes beschenkte Dritte. Selbst die dort in Satz 2 geregelte Abgeltungsmöglichkeit würde nicht zu einer anderen Betrachtung führen, da im Ergebnis das Schonvermögen geschützt bleiben muss, insbesondere auch kein Darlehen aufzunehmen ist.

Dies würde im Übrigen gegen den Grundsatz der zeitlichen Kongruenz verstoßen, der das Unterhaltsrecht überlagert. Nur sofern die Rückforderung zu einem anderen wirtschaftlichen Ergebnis in Bezug auf Leistungsfähigkeit und Vermögenseinsatz führen würde, ist sie geltend zu machen.

Der Entscheidung ist damit uneingeschränkt zuzustimmen.

Ralf Engels, Fachanwalt für Steuer- und Familienrecht, Euskirchen

FF 6/2019, S. 249 - 252

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