Unter "Einvernehmen" im Kontext einer familienrechtspsychologischen Begutachtung können Einigkeit, Übereinstimmung, Einmütigkeit, Einhelligkeit, Einigung, der Konsens, das Einverständnis oder die Zustimmung verstanden werden, einen Konflikt zu bewältigen, während mit einer "Lösung" ein Resultat, eine Bewältigung oder eine Klärung der ursprünglichen Ausgangslage gemeint ist.
Spezielle Strategien beim Hinwirken auf Einvernehmen im Familiengerichtsverfahren können folgende Vorgehensweisen und Fragestellungen beinhalten:
▪ |
Durchführen einer Mittel-Zweck-Analyse mit dem Ziel, festzustellen, ob die vom Hinwirken auf Einvernehmen Betroffenen Möglichkeiten gefunden haben, um einen für die Beteiligten (in erster Linie Kinder und Eltern) befriedigenden Sollzustand zu erreichen. |
▪ |
Ist der zu erwartende neue Zustand näher an mit dem Kindeswohl verträglichen Zielzuständen? |
▪ |
Sind Barrieren überwunden und umstrukturiert worden, um eine festgefahrene, ineffiziente und kontraproduktive Bewältigungsstrategie zu verlassen? |
▪ |
Sind Analogien zu vergleichbaren Problemlagen genutzt worden, um Parallelen und spezielle Vorgehensweisen bei ähnlichen Problemen aufzuzeigen? |
Gegebenenfalls ist allerdings auch ein Abbruch des einvernehmensorientierten Vorgehens erforderlich, wenn die schriftlich vorab fixierte Vereinbarung der Beteiligten nicht eingehalten wird, nach der beispielsweise
▪ |
zugehört werden muss (aussprechen lassen), |
▪ |
die Berichterstattung, Meinungsäußerung oder Einlassung nicht unterbrochen wird und |
▪ |
keine Beleidigungen oder Drohungen ausgesprochen werden. |
Das Hinwirken auf Einvernehmen selbst bewegt sich dann im Rahmen dieses Vorgehens zwischen mehreren Möglichkeiten:
▪ |
Informationen, Tipps, Ratschläge geben und Instruktionen sowie Erläuterungen des geplanten Vorgehens anbieten, |
▪ |
Dysfunktionale Kommunikations- und Umgangsformen aufzudecken, |
▪ |
direktes praktizieren und ausprobieren lassen (z.B. bei der Ausgestaltung des Umgangs) und zugleich diesen Prozess beratend begleiten und Rückmeldung geben, |
▪ |
andere Ergebnismöglichkeiten oder Ziele vorgeben (als Heuristiken gedacht, wie z.B. fachlich orientierte Mitteilungen geben, wie z.B. Auswirkungen der Hochkonflikthaftigkeit der Eltern auf das Kind). |
▪ |
Lernen durch Einsicht. |
Ein einvernehmensorientiertes Vorgehen des Sachverständigen nach § 163 Abs. 2 FamFG in seiner Mehrfachrolle einerseits als Hilfsperson/Helfer und Beweismittel des Gerichts sowie andererseits nun auch als "Anreger", "Beziehungsgestalter", "Einigungsförderer" und letztlich bei erfolgreichem Einsatz auch als "diagnostischer Entscheider" der zu begutachtenden Familie, wirft derzeit vor allem für Juristen offenbar noch mehr Fragen als sachgerechte Antworten auf:
Heilmann, Richter am OLG Frankfurt, problematisiert in diesem Zusammenhang – aus juristischer und richterlicher Sicht durchaus nachvollziehbar – diese Kompetenzerweiterung und diesen Rollenwechsel des Sachverständigen vom "Einigungsförderer zum diagnostischen Entscheider".
In der juristischen Literatur wird die Beteiligung von Kindern meist nicht thematisiert oder nur am Rande angesprochen, obwohl einerseits in der gerichtsbezogenen Mediation beispielsweise ein kindorientierteres Vorgehen mittlerweile zum Selbstverständnis der meisten Mediatoren gehört. Andererseits ist allerdings im Mediationsgesetz selbst, das am 26.7.2012 in Kraft getreten ist, nur von "Parteien" die Rede – und die Beteiligung des Kindes wird noch nicht einmal erwähnt, obgleich diese Nichtbeachtung und Nichtbeteiligung des Kindes in der gerichtsbezogenen Mediation gegen Art. 12 UN-KRK verstößt.
Selbst in der neuen Auflage von Musielak/Borth werden im Rahmen des Hinwirkens auf Einvernehmen mit den Beteiligten (Kinder sind Beteiligte des Verfahrens: § 7 i.V.m. § 163 Abs. 2 FamFG) nur die Eltern angesprochen.