Derzeit stehen drei Arten familienpsychologischer Begutachtungen zur Debatte:
1. Das sog. traditionelle Gutachten mit einer Diagnose und Prognose
Ein Gutachten dieser Art beinhaltet jene methodisch und wissenschaftlich begründete Entscheidungshilfe, die aufgrund eigener Datenerhebung einem Auftraggeber – im vorliegenden Fall dem Familiengericht – zur Lösung eines Problems übermittelt wird.
2. Das modifikationsorientierte Gutachten mit einer Diagnostik und Intervention
Diese Gutachtenart ist mittlerweile durch die Begutachtung mit dem weiteren Auftrag des Hinwirkens auf Einvernehmen mit den Beteiligten nach § 163 Abs. 2 FamFG fast abgelöst worden.
3. Das einvernehmensorientierte Gutachten
Diagnostik und Hinwirken auf Einvernehmen mit den Beteiligten (§ 163 Abs. 2 FamFG).
Ein familienpsychologisches oder ein psychiatrisches (mit einem familienpsychologischen Schwerpunkt) Sachverständigengutachten sollte allerdings nur dann eingeholt werden, wenn
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Eltern mit ihren Kindern bereits außergerichtlich Hilfe angeboten worden ist, die nicht in Anspruch genommen wurde, |
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eine Beratung abgebrochen wurde oder erfolglos blieb, |
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eine Kindeswohlgefährdung nicht auszuschließen oder bereits eingetreten ist, |
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psychosoziale oder seelische Auffälligkeiten der Eltern das Wohl des Kindes gefährden, |
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das Kind gegen einen Elternteil eingestellt ist und die Kontakte mit ihm verweigert, |
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spezielle Besonderheiten des Kindes eine Begutachtung für sinnvoll erscheinen lassen (z.B. erhöhter Förderbedarf eines intelligenzgeminderten Kindes). |
Bloße Uneinigkeit oder Streitigkeiten der Eltern um das Kind, bei ansonsten (gemutmaßt) erziehungskompetenten Eltern, ohne dass zuvor beratende, familientherapeutische oder mediative Hilfen angeboten wurden oder im Rahmen eines Vermittlungsverfahrens nach § 165 FamFG eine Einigung versucht wurde, rechtfertigen somit nicht den Einsatz eines psychologischen oder psychiatrischen Gerichtsgutachters.
In geschätzten 5 bis 10 % aller jährlich anhängigen familiengerichtlichen Verfahren mit jährlich ca. 250.000 Fällen, die nach § 151 FamFG Kindschaftssachen sind, wird ein Sachverständigengutachten eingeholt. Gesicherte Zahlen liegen hierzu mangels statistischer Erfassung nicht vor. Im Rahmen der Begutachtung des Kindes mit einem vom Gericht bestellten Sachverständigen sind somit vermutlich 12.500 bis 25.000 Kinder pro Jahr betroffen.