Nicht vorgesehen in der deutschen Rechtsordnung ist für das Familiengerichtsverfahren, in die Beweisfrage Rechtsfragen aufzunehmen, also Fragen nach einer Regelung des Sorge- oder Umgangsrechts an den Sachverständigen zu richten, die nur durch eine gerichtliche Entscheidung beantwortet werden können. Das Familiengericht darf somit die Aufgabe der rechtlichen Wertung nicht an einen Sachverständigen delegieren.

Diese erst vor wenigen Jahren konsequent thematisierte Auffassung einiger Juristen in der Familiengerichtsbarkeit[38] beinhaltet einen allgemeinen rechtlichen Grundsatz, der nicht nur im Familiengerichtsverfahren zu Fragen des Umgangsrecht- und Sorgerechtsverfahren, sondern seit jeher auch im Strafverfahren gilt. Dies ergibt sich aus den entsprechenden Verfassungsnormen, insbesondere aus Art. 92 1. Hs GG: "Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; …" und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG: "Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.", sowie dem Rechtsstaatsprinzip und dem Gebot des fairen Verfahrens.

Alle Beweismittel – egal ob Frei- oder Strengbeweis – richten sich auf die Feststellung von Tatsachen (vgl. § 359 Nr. 1 ZPO: streitige Tatsachen). Die Beantwortung von Rechtsfragen kann somit vom Gericht nicht einem Sachverständigen übertragen werden.

[38] Siehe Fn 29.

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