1. Inhaltliche Mängel des Gutachtens oder mangelnde Sorgfalt eines Sachverständigen, denen beide Parteien in gleicher Weise ausgesetzt sind, begründen nicht die Besorgnis der Befangenheit.

2. Ein Sachverständiger kann ein ursprünglich berechtigtes Misstrauen durch entsprechende Erläuterung, Klarstellung oder Entschuldigung ausräumen.

3. Eine Interaktionsbeobachtung zwischen Vater und Kind stellt auch bei vorläufigem Umgangsausschluss eine nutzbare Informationsquelle bei der Gutachtenerstellung dar.

4. Die Aufforderung des Sachverständigen an einen Elternteil zur Kooperation und Verantwortungsübernahme begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit.

(red. LS)

OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 23.1.2020 – 6 WF 207/19

FamFG § 30 Abs. 1, ZPO § 406 Abs. 1

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