Die Strafvorschrift des § 173 Abs. 2 S. 2 StGB, die den Beischlaf zwischen Geschwistern mit Strafe bedroht, "beruht auf einer kulturgeschichtlich überlieferten und international weit verbreiteten Verbotsnorm" und "kann nicht losgelöst von der Entwicklung des Sexualstrafrechts in Deutschland gewürdigt werden", nämlich der "Entkriminalisierung des Sexualstrafrechts" einerseits und der "Ausweitung und Verschaffung der Strafbarkeit bei Delikten, die in das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung eingreifen", andererseits: So das BVerfG in den einleitenden Ausführungen zu seinem mit Spannung erwarteten Beschl. v. 26.2.2008,[81] mit dem es sich zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der strafrechtlichen Verfolgung des Geschwisterinzests positionieren musste. Der deswegen (wiederholt) verurteilte Beschwerdeführer stammte aus höchst disparaten Familienverhältnissen, hatte seine leibliche Schwester erst mit 24 Jahren kennengelernt und mit ihr sodann eine enge Beziehung entwickelt, aus der 4 Kinder hervorgegangen waren. Allein dieser Hintergrund konnte und musste unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit Bedenken gegen die Verurteilung des Beschwerdeführers an sich und gegen die Strafandrohung des § 173 Abs. 2 S. 2 StGB als solche aufwerfen; und diese Bedenken machte sich dann auch Vizepräsident, ein "gelernter" Strafrechtler, in seinem machtvollen Dissenting Opinion zu eigen. Die Senatsmehrheit hingegen vermochte in der Strafbarkeit des Geschwisterinzests keine Verletzung des durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Intim- und Sexualbereich des Menschen bzw. der sexuellen Selbstbestimmung zu erkennen; auch komme der institutionellen Bedeutung der Familie, die der Verfassungsgeber in Art. 6 GG einem besonderen staatlichen Schutz unterstellt habe, in diesem Zusammenhang erhebliches Gewicht zu. Darüber hinaus stützten die Gesichtspunkte des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung der in einer Inzestverbindung "unterlegenen" Personen und der Vermeidung schwerwiegender, genetisch bedingter Krankheiten die Verhältnismäßigkeit der Strafnorm. Diese erlaube es im Übrigen, besonderen Fallkonstellationen, in denen die geringe Schuld der Beschuldigten eine Bestrafung als unangemessen erscheinen lasse, durch Einstellung des Verfahrens nach Opportunitätsgesichtspunkten, Absehen von Strafe oder durch besondere Strafzumessungserwägungen Rechnung zu tragen.

Klargestellt hat das BVerfG in der letzten hier zu referierenden Entscheidung von 2014,[82] dass der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG familiäre Bindungen zwischen nahen Verwandten, speziell auch zwischen Großeltern und ihrem Enkelkind, einschließe. Das sei insbesondere bei der Auswahl eines Vormundes für Minderjährige nach § 1779 Abs. 2 S. 2 BGB zu berücksichtigen. Nahen Verwandten komme deshalb insoweit der Vorrang gegenüber nichtverwandten Personen zu, sofern nicht im Einzelfall konkrete Erkenntnisse darüber bestünden, dass dem Wohl des Kindes durch die Auswahl einer dritten Person besser gedient sei. Im konkreten Fall hatte die Beschwerde führende Großmutter mit ihrem Begehren zwar in der Sache keinen Erfolg, wobei sich das Bundesverfassungsgericht insoweit – entsprechend allgemeinen Grundsätzen“ – darauf zurückzog, die vom Familiengericht getroffene Auswahlentscheidung lasse keine "… Auslegungsfehler erkennen […], die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung des Grundrechts naher Verwandter beruhen". Aber immerhin hat das BVerfG der Großmutter die Beschwerdeberechtigung, die ihr im familiengerichtlichen Verfahren im Blick auf § 59 FamFG und einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung[83] abgesprochen worden war, jedenfalls im Verfassungsbeschwerde-Verfahren ausdrücklich zuerkannt.

[81] BVerfG, Beschl. v. 26.2.2008 – 2 BvR 392/07, BVerfGE 120, 224; s. dazu Zabel, JR 2008, 453; Thurn, KJ 2009, 74; Hörnle, NJW 2008, 2085; Ziethen, NStZ 2008, 617 u.v.a.m.
[82] BVerfG, Beschl. v. 24.6.2014 – 1 BvR 2926/13, BVerfGE 136, 382; s. dazu Hoffmann, FamRZ 2014, 1439; Scherpe, FamRZ 2014, 1821; Leeb, NZFam 2014,737.

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