BVerfG, Beschl. v. 31.3.2020 – 1 BvR 2392/19

1. Das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG und das Kindeswohl erfordern nicht, dass vor der Bestellung eines Ergänzungspflegers nur zum Zweck der Ausübung des einem Kind zustehenden strafprozessualen Zeugnisverweigerungsrechts dessen Aussagebereitschaft festgestellt werden muss. Es handelt sich nicht um eine unverhältnismäßige Ergänzungspflegerbestellung "auf Vorrat."

2. Der Zweck der persönlichen Anhörung der Eltern nach § 160 Abs. 1 S. 1 FamFG greift bei der allein auf die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts begrenzten Anordnung einer Ergänzungspflegschaft regelmäßig nicht.

(red. LS)

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