Einig scheinen sich die Obergerichte darin zu sein, dass bei Streitigkeiten der Kindeseltern bzgl. einer Corona-Impfung[43] demjenigen die Entscheidung zu übertragen sei, der seine Entscheidung an den Empfehlungen der STIKO orientiert. Das OLG Bamberg[44] hat darüber hinaus entschieden, dass die Teilnahme eines minderjährigen Kindes an einem schulischen COVID 19-Schnelltest nicht durch die Alleinentscheidungsbefugnis des betreuenden Elternteils nach § 1687 Abs. 1 S. 2 BGB gedeckt sei, da es sich wegen der Möglichkeit des Ausschlusses vom Präsenzunterricht um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 1628 S. 1 BGB handele. Schließlich hatte das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg die Frage zu klären, ob eine Entscheidung über die Schulwahl in den Anwendungsbereich des § 1671 BGB oder des § 1628 BGB fällt, wenn diese Auswirkungen auf den zukünftigen Aufenthaltsort habe.[45] Die punktuell-sachbezogene Entscheidung über die Anmeldung eines Kindes in einer Schule gemäß § 1628 BGB sei, so der Senat, in den Voraussetzungen und in der Rechtsfolge von der Übertragung des Rechtes auf Bestimmung des Aufenthalts zu trennen. Soweit eine punktuelle Entscheidung in bestimmten Fallgestaltungen im sachlichen Widerspruch zur Bestimmung des Aufenthaltsrechts oder einer bestehenden Umgangsregelung treten würde, stelle dies eine im jeweiligen Einzelfall zu beantwortende Frage der inhaltlichen Folgerichtigkeit der im jeweiligen Verfahren zu treffenden Entscheidung dar. Praxisrelevant ist diese Entscheidung insoweit, als dass die Wahl der richtigen Verfahrensart in Fällen wie diesen nicht immer einfach ist: ist die Anmeldung in einer neuen Bildungseinrichtung Folge des Umzuges und ist die Befugnis des umzugswilligen Elternteils hierzu Kern des Streits, ist entsprechend § 1671 BGB anwendbar.[46] Hat die Übertragung der Entscheidungsbefugnis für die Schulwahl tatsächliche Konsequenzen für ein gelebtes Betreuungsmodell (z.B. Wechselmodell), ohne dass dieses grundsätzlich im Streit steht, ist dies ein Verfahren nach § 1628 BGB, jedoch ist dieser Aspekt in die Entscheidung miteinzubeziehen.[47]

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