1. Die Einsetzung der Schlusserben auf den "Überrest" hat grundsätzlich den Ausschluss des § 2287 BGB zur Folge.
2. Jedenfalls ist bei der Einsetzung auf den Überrest in einem notariellen gemeinschaftlichen Testament bei einem erheblichen Altersunterschied der Testierenden von einem Ausschluss des § 2287 BGB auszugehen.
3. Bei einer Formulierung "was von unserem beiderseitigen Nachlass noch vorhanden ist" ist ein Ausschluss des § 2287 BGB zumindest für das Vermögen anzunehmen, welches der Letztversterbende nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten hinzuerwirbt.
OLG Frankfurt/M., Urt. v. 17.12.2021 – 10 U 225/19 (LG Frankfurt/M.)
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