AG Darmstadt, Beschl. v. 3.1.2022 – 51 F 1759/21, FamRZ 2022, 692 (red. LS) m. Anm. Borth

1. Zur vollständigen Versagung des Trennungsunterhalts der Unterhalt begehrenden Ehefrau, die zwei minderjährige Kinder betreut und wegen eines schweren vorsätzlichen Vergehens i.S.d. § 1579 Nr. 3 BGB gegen ihren Ehemann (Diebstahl von drei Goldbarren im Wert von 150.000 EUR) angeklagt wurde.

2. Der Straftatbestand eines Diebstahls (§ 242 StGB) gegen den anderen Ehegatten ist jedenfalls dann als schweres Vergehen anzusehen, wenn sich die Wegnahme nicht auf Haushaltsgegenstände oder persönliche Gegenstände des Unterhaltspflichtigen mit geringem Wert im Zusammenhang mit der Trennung der Ehegatten bezieht.

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