BVerfG, Beschl. v. 7.2.2022 – 1 BvR 2180/21, FamRZ 2022, 709 (red. LS)
1. Mit Erlass einer Instanz beendenden Sachentscheidung entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschleunigungsrüge bzw. Beschleunigungsbeschwerde.
2. Mit Erlass der Sachentscheidung entfällt auch das Rechtsschutzbedürfnis für eine Verfassungsbeschwerde gegen den die Beschleunigungsbeschwerde zurückweisenden Beschluss.
OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 11.11.2021 – 6 UF 180/21
1. Sorgerechtliche Fragen bilden grundsätzlich in verfahrens- und kostenrechtlicher Hinsicht einen einheitlichen Gegenstand.
2. Streiten Eltern nach Beendigung eines Wechselmodells in einem Hauptsacheverfahren um die Schulwahl (§ 1628 BGB) und stellt ein Elternteil während des Verfahrens den Antrag, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen (§ 1671 Abs. 1 BGB), kann nicht vorab in der Hauptsache über die Schulwahl entschieden werden und das nicht entscheidungsreife Verfahren nach § 1671 BGB abgetrennt und in einem gesonderten Verfahren weitergeführt werden.
3. In einem solchen Fall liegt (analog § 301 ZPO) eine unzulässige Teilentscheidung vor, das in der zweiten Instanz gemäß § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung des Verfahrens führt.
OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 15.2.2022 – 4 UF 8/22
Beschwerden des in § 14b Abs. 1 S. 1 FamFG genannten Personenkreises müssen in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit seit dem 1.1.2022 entweder zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder schriftlich durch Übermittlung einer Beschwerdeschrift als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Beschwerdeeinlegung durch Übersendung der Beschwerdeschrift per Telefax, Computerfax oder per Post genügt dem Formerfordernis nicht.
OLG Nürnberg, Beschl. v. 16.3.2022 – 7 AR 165/22
1. Ein Kollegialverhältnis kann für sich genommen nur dann die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn damit eine sehr enge berufliche Zusammenarbeit verbunden ist. Bei einem kleinen Gericht, bei dem lediglich fünf Richterinnen und Richter beschäftigt sind, ist davon auszugehen, dass zwischen sämtlichen Richterinnen und Richtern eine sehr enge berufliche Zusammenarbeit besteht.
2. Es ist sachgerecht, wenn alle Richterinnen und Richter eines Gerichts eine Selbstanzeige mit zumindest teilweise übereinstimmenden Gründen abgegeben haben, dass das zur Entscheidung über die Selbstanzeigen berufene Gericht über sämtliche Selbstanzeigen entscheidet.
3. Sind sämtliche Richterinnen und Richter eines Gerichts an der Ausübung des Richteramtes verhindert, erscheint es sachgerecht, das Verfahren an das örtlich nächstgelegene Amtsgericht im Zuständigkeitsbereich des zur Gerichtsstandsbestimmung berufenen Oberlandesgerichts zu verweisen.
4. Zur Auslegung der Geschäftsverteilung.