Seit vielen Jahren wird über die unterschiedliche Ausgestaltung des Rechtsmittelzugs in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten einerseits und in Familiensachen[1] andererseits kontrovers diskutiert. Bekanntlich war bereits vor dem Inkrafttreten des FamFG, d.h. zu dem bis August 2009 geltenden Verfahrensrecht, die Anwendung der Regelung des § 544 ZPO zur Nichtzulassungsbeschwerde für die in § 621e Abs. 2 ZPO a.F. grundsätzlich in Bezug genommenen Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß § 26 Nr. 9 EGZPO für Entscheidungen vor dem 1.1.2010 ausgeschlossen[2] und ab September 2009 in den §§ 70 ff. FamFG eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr vorgesehen. Es verwundert nicht, dass mit der Ausweitung der familiengerichtlichen Zuständigkeit durch das sog. große Familiengericht seitens der Anwaltschaft die Forderung nach einer Gleichbehandlung mit dem zivilprozessualen Verfahren nachdrücklicher gestellt wurde, zumal die knappe und nicht näher erläuterte Begründung im Regierungsentwurf zum FamFG, für eine Nichtzulassungsbeschwerde in Familiensachen bestehe kein praktisches Bedürfnis,[3] wenig Überzeugungskraft hat. Als familienrechtliches Vorhaben der Regierung ist im Koalitionsvertrag u.a. vorgesehen, die Hürden für die Nichtzulassungsbeschwerde zu senken.[4] Diesem Auftrag der Regierungsfraktionen will das Bundesjustizministerium nunmehr wohl nachkommen. Es stellt sich daher die Frage, ob die geltende Begrenzung auf eine reine Zulassungsbeschwerde im FamFG sachlich gerechtfertigt ist oder ob allgemein bzw. auf bestimmte Verfahrensgegenstände begrenzt eine Nichtzulassungsbeschwerde eingeführt werden sollte, wie sie auch in §§ 72a ArbGG und § 133 VwGO vorgesehen ist, oder ob hierzu eine interessengerechte verfahrensrechtliche Alternative besteht.
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