Das bestehende Rechtsmittelsystem nach den §§ 58 ff., 70 ff. FamFG in Familiensachen hat sich dem Grunde nach bewährt. Umso mehr überraschen die Reformüberlegungen des Bundesministeriums der Justiz, das diesen verfahrensrechtlichen Überlegungen wohl größere Priorität zumisst als den aus Sicht der Praxis drängenden materiell-rechtlichen Fragen zum Abstammungs-, Kindschafts- und Unterhaltsrecht. Soweit angesichts der bestehenden Zulassungspraxis durch die OLG überhaupt Handlungsbedarf besteht, sprechen die Unterschiede in den Verfahrensgegenständen aus Sicht der zweiten und dritten Instanz deutlich gegen die Einführung einer Nichtzulassungsbeschwerde. Ob das hier vorgeschlagene und zur Diskussion gestellte Antragsrecht trotz der Nähe zur Anhörungsrüge aufgrund des spezifischen Bezugs zu den Gründen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde in § 70 FamFG oder in § 44 FamFG[58] geregelt werden sollte, scheint primär eine Frage der Regelungssystematik.

Autor: Dr. Alexander Schwonberg, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht, Celle

FF 6/2023, S. 224 - 233

[58] Da § 44 FamFG auf Familienstreitsachen nicht anwendbar ist (§§ 112, 113 Abs. 1 FamFG), müsste für diese im Fall einer Anknüpfung des Antragsrechts an die Regelung zur Anhörungsrüge eine entsprechende Ergänzung auch in § 321a ZPO erfolgen und wohl zugleich auf die Familienstreitsachen beschränkt werden.

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